Aufgrund des § 135 c Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist und der §§ 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes in der z. Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Hambühren in seiner Sitzung am 27.03.2025 die folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeinde erhebt Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Maßnahmen zum Ausgleich nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung.
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Maßnahmen zum Ausgleich, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Maßnahmen zum Ausgleich,
die Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach den §§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 12 BauGB.
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
Die nach den §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
(1) Die Kostenerstattungspflicht entsteht mit Beendigung der Durchführung von zugeordneten Maßnahmen zum Ausgleich, frühestens jedoch, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Zur Durchführung der Maßnahmen zum Ausgleich gehören auch der Erwerb der Flächen für die Maßnahmen zum Ausgleich sowie die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
(2) Der Kostenerstattungsbetrag kann für die zugeordneten Maßnahmen zum Ausgleich gesondert erhoben werden für
die Kosten des Erwerbs der Flächen,
die übrigen erstattungsfähigen Kosten.
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung durch Leistungsbescheid oder Vertrag fällig.
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Vorauszahlungen sind mit dem endgültigen Erstattungsbetrag zu verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht erstattungspflichtig ist.
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Diese Satzung wurde im Amtsblatt Nr. 48 des Landkreises Celle vom 17.06.2025 bekanntgemacht.