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Mitteilungsblatt der Gemeinde
Ausgabe 14/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Spielplatzsatzung Gemeinde Hambühren, Landkreis Celle

(in der Fassung vom 13.06.2024)

Aufgrund der §§ 1, 5, 10 Abs. 1, 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Hambühren am 13.06.2024 folgende Satzung über die Benutzung der öffentlichen Spielplätze (Spielplatzsatzung) beschlossen

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Spielplätze im Sinne dieser Satzung sind kommunale Spielplätze. Diese sind öffentliche Einrichtungen. Hiervon ausgenommen sind die Bolz- und Basketball-Spielplätze, sowie die Mehrgenerationenspielplätze.

(2) Die Spielplatzsatzung regelt die Benutzung von Spielplätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 in der Gemeinde Hambühren. Der Aufenthalt auf einem Spielplatz steht der Benutzung gleich.

§2

Erlaubte Benutzung und zulässige Benutzer

(1) Spielplätze sind Einrichtungen für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Sie dürfen nur von diesen benutzt werden. Diese Altersgrenze gilt nicht für die Nutzung der Seniorenfitnessgeräte sowie die Bolzplätze und Basketball-Anlagen.

(3) Die Benutzung ist täglich von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr erlaubt.

(4) Erwachsene dürfen sich, außer in den Fällen des Abs. 1 S. 3, nur zur Beaufsichtigung oder zur Begleitung von Kindern und Jugendlichen auf einem Spielplatz aufhalten.

(5) Spielplatznutzer/innen haben sich so zu verhalten, dass niemand gefährdet wird oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt oder behindert wird.

(6) Spielplatznutzer/innen haben sich so zu verhalten, dass die Spielplätze und deren Ausstattungselemente nicht beschädigt oder verunreinigt werden. Abfall ist in dafür vorgesehene Behälter zu entsorgen oder beim Verlassen mitzunehmen.

§ 3

Missbrauch öffentlicher Einrichtungen

Es ist verboten,

1.

die Spielplätze außerhalb der in § 2 Abs. 2 festgesetzten Nutzungszeiten zu benutzen.

2.

für nach § 2 Abs. 3 nicht nutzungsberechtigte Erwachsene, sich auf einem Spielplatz aufzuhalten.

3.

die Spielplätze zu verunreinigen, z.B. durch Wegwerfen von Gegenständen oder Zurücklassen von Müll an nicht dafür vorgesehenen Orten.

4.

Spielgeräte, Bänke, Zäune, Papierkörbe, Pflanzen und andere Ausstattungselemente vorsätzlich zu beschädigen, zu zerstören oder zweckfremd zu benutzen.

5.

Alkohol oder alkoholhaltige Getränke zu verzehren sowie verbotene Substanzen im Sinne des Betäubungs- oder Arzneimittelgesetzes aller Art zu konsumieren. Andere gesetzliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.

6.

Hunde und andere Tiere mitzuführen oder frei laufen zu lassen mit Ausnahme von Blinden-Begleit- und Therapiehunden.

7.

Hieb- und Stoßwaffen und gefährliche Gegenstände und Stoffe mitzuführen, die geeignet sind Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen.

8.

zu rauchen und Zigarettenabfälle auf öffentlichen Spielplätzen zu hinterlassen.

9.

offene Feuer zu entzünden oder zu unterhalten, insbesondere zu grillen.

10.

mit Motorfahrzeugen aller Art oder Fahrrädern zu fahren. Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge für Kontrollarbeiten, Pflege und Wartung der Spielplätze, Rettungs- und Einsatzfahrzeuge, sowie Rollstühle.

§ 4

Haftung

(1) Das Benutzen der Spielplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Insbesondere sind Fahrradhelme sowie Schlüsselbänder oder Schlüsselketten vor Benutzung der Spielgeräte abzunehmen.

(2) Für Schäden, die Dritte bei der rechtmäßigen Benutzung der Plätze sowie der Spielgeräte erleiden, haftet die Gemeinde Hambühren nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei bestimmungswidriger Nutzung der Spielgeräte haftet die Gemeinde Hambühren nicht. Die Gemeinde Hambühren führt keinen Winterdienst auf den Spielplätzen durch.

§ 5

Wiederherstellungspflicht

Wer die Spielplätze oder ihre Ausstattungselemente zerstört, beschädigt, verunreinigt oder bestimmungswidrig verändert, hat nach Wahl der Gemeinde Hambühren entweder den ursprünglichen Zustand unverzüglich wiederherzustellen oder die Kosten für die Wiederherstellung zu tragen.

§ 6

Hausrecht

Wer den Vorschriften dieser Satzung zuwider handelt, kann durch kommunale Bedienstete von dem Spielplatz verwiesen werden. Bei groben oder wiederholten Verstößen kann ein Platzverbot ausgesprochen werden.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach §10 Abs. 5 S. 1 NKomVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot über

1.

die Nutzung der Spielplätze außerhalb der Nutzungszeiten nach § 3 Nr. 1

2.

die Nutzung durch nicht nutzungsberechtigte Erwachsene nach § 3 Nr. 2

3.

die Verunreinigung des Spielplatzes nach §3 Nr. 3

4.

die Beschädigung, Zerstörung oder zweckfremde Benutzung von Ausstattungselementen nach § 3 Nr. 4

5.

den Verzehr von Alkohol oder alkoholhaltigen Getränken sowie der Konsum von verbotenen Substanzen nach dem Betäubungs- oder Arzneimittelgesetzes nach § 3 Nr. 5

6.

das Mitführen oder Laufen lassen von Tieren nach § 3 Nr. 6

7.

das Mitführen von Hieb- und Stoßwaffen, gefährlichen Gegenständen oder Stoffen nach § 3 Nr. 7

8.

das Rauchen nach § 3 Nr. 8 gemäß dieser Satzung zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können gem. § 10 Abs. 5 S. 2 NKomVG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hambühren, den 13.06.2024
Gemeinde Hambühren
Der Bürgermeister
In Vertretung
Jürgensen

Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt Nr. 54 des Landkreises Celle am 25.06.2024 veröffentlicht.