(in der Fassung vom 13.06.2024)
Aufgrund der §§ 1, 5, 10 Abs. 1, 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Hambühren am 13.06.2024 folgende Satzung über die Benutzung der Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte beschlossen:
(1) Die Gemeinde Hambühren hält aufgrund ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.1997 (BGBl. I S. 2022) Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte als öffentliche Einrichtungen vor.
(2) Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte sind die von der Gemeinde Hambühren dazu bestimmten Unterkünfte (Gemeinschaftsunterkünfte, Gebäude, Wohnungen, sonstige Räumlichkeiten).
(3) Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne dieser Satzung und des § 53 des Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798) sind die Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte in
a) Am Moor 23
(1) Die Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte dienen der Unterbringung von Ausländerinnen und Ausländern, die leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind.
Die der oder dem Leistungsberechtigten zugewiesene Unterkunft einschließlich der darin vorgehaltenen Gebrauchsgüter des Haushalts werden für die Dauer der Leistungsberechtigung als Sachleistung zur Verfügung gestellt.
(1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkunft oder auf Zuweisung einer Unterkunft bestimmter Art und Größe besteht nicht.
(2) Eine Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkunft darf erst nach entsprechender Zuweisung durch schriftlichen Verwaltungsakt (Zuweisungsverfügung) bezogen werden, in welchem der räumliche Umfang sowie der zeitliche Beginn zu regeln sind. In Eilfällen kann die Zuweisung auch vorab mündlich erfolgen. Bei einer mündlichen Zuweisung nach Satz 2 ist diese unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die erstmalig zugewiesene Unterkunft bezogen wird.
(4) Das Benutzungsverhältnis endet mit der Räumung und Rückgabe der zugewiesenen Unterkunft, sofern die oder der Leistungsberechtigte nicht ohne zeitliche Zäsur eine andere ihr oder ihm zugewiesene Unterkunft in derselben oder einer anderen Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkunft bezieht.
(1) Aus organisatorischen Gründen kann der oder dem Leistungsberechtigten auch eine andere Unterkunft in derselben oder einer anderen Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkunft durch schriftliche Änderungsverfügung zugewiesen werden. Das Benutzungsverhältnis bleibt hierdurch im Übrigen unberührt und wird nicht unterbrochen. Die Zuweisung einer anderen Unterkunft ist auch wiederholt zulässig. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. Die oder der Leistungsberechtigte hat zu dem in der Änderungsverfügung genannten Termin die bisherige Unterkunft zu räumen und unter Mitnahme sämtlicher persönlicher Sachen zurückzugeben. Die bisherige Unterkunft ist zu säubern und alle Schlüssel - auch selbst beschaffte - sind abzuliefern.
(2) Organisatorische Gründe gemäß Absatz 1 sind insbesondere Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Instandsetzungsarbeiten, bei angemieteten Gebäuden, Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten das Ende des Mietverhältnisses, der Verkauf einer bislang als Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkunft genutzten Immobilie, konfliktverursachendes Verhalten der oder des Leistungsberechtigten oder seiner oder ihrer minderjährigen Kinder sowie die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Unterbringung aller Leistungsberechtigten in den zur Verfügung stehenden Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften.
(1) Die zugewiesene Unterkunft darf nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Die dauerhafte Aufnahme Dritter und das Halten von Tieren in der zugewiesenen Unterkunft sind untersagt.
(2) Die oder der Leistungsberechtigte ist verpflichtet, die ihr oder ihm zugewiesene Unterkunft, einschließlich der zur Verfügung gestellten Gebrauchsgüter des Haushalts, pfleglich zu behandeln und beim Auszug in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie beim Einzug übernommen wurde. Hiervon sind die Hygieneartikel sowie die Textilwaren ausgenommen. Sie oder er hat für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Belüftung und Heizung zu sorgen.
(3) Die oder der Leistungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde Hambühren unverzüglich Schäden am Äußeren oder im Inneren der zugewiesenen Unterkunft, einschließlich der zur Verfügung gestellten Gebrauchsgüter des Haushalts, anzuzeigen. Notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen werden von der Gemeinde Hambühren veranlasst, sofern es sich um keine Schönheitsreparatur handelt. Die oder der Leistungsberechtigte ist nicht berechtigt, Mängel auf Kosten der Gemeinde Hambühren ohne dessen vorherige Zustimmung selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr die Nachtruhe einzuhalten. Der Empfang von Besucherinnen und Besuchern ist in dieser Zeit untersagt. Besucherinnen und Besucher haben die Gemeinschaftsunterkünfte spätestens um 22:00 Uhr zu verlassen und sich bis 6:00 Uhr fern zu halten.
(1) Die Leistungsberechtigten haften gegenüber der Gemeinde Hambühren für alle Schäden und Kosten, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen. Sie haften auch für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, insbesondere, wenn Unterkünfte unsachgemäß gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt werden.
Die oder der Leistungsberechtigte hat das Betreten und Besichtigen der zugewiesenen Unterkunft durch Bedienstete der Gemeinde Hambühren zu dulden.
Die Zuweisungsverfügung ist bei vorzeitigem freiwilligen Auszug der oder des Leistungsberechtigten aus der zugewiesenen Unterkunft trotz bestehender Leistungsberechtigung sowie zum Ende des Monats aufzuheben, mit dessen Ablauf die Leistungsberechtigung nach § 1 Absatz 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) endet. Gleiches gilt, wenn die oder der Leistungsberechtigte die bereits bezogene Unterkunft während eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Monat nicht persönlich bewohnt hat oder die zugewiesene Unterkunft nicht innerhalb von sieben Tagen bezieht.
(1) Die oder der Leistungsberechtigte ist verpflichtet, die zugewiesene Unterkunft spätestens bis zum Wirksamwerden der Aufhebung nach § 8 zu räumen und unter Mitnahme sämtlicher persönlicher Sachen zurückzugeben. § 4 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Gemeinde Hambühren kann zurückgelassene persönliche Sachen auf Kosten der oder des Leistungsberechtigten räumen und in Verwahrung nehmen. Werden die in Verwahrung genommenen Sachen nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses abgeholt, wird vermutet, dass die oder der Leistungsberechtigte das Eigentum daran aufgegeben hat. Soweit die Sachen noch verwendbar sind, werden sie unentgeltlich anderen Leistungsberechtigten zur Nutzung überlassen, anderenfalls entsorgt.
Wird eine Unterkunft nicht rechtzeitig geräumt und zurückgegeben, obwohl die entsprechende Zuweisungsverfügung aufgehoben oder geändert wurde, kann die Räumung und Rückgabe mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
(1) Für die Unterbringung die oder der Leistungsberechtigten werden Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme erhoben.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind alle Personen verpflichtet, die eine Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkunft der Gemeinde Hambühren bewohnen, ohne leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zu sein (Gebührenpflichtige). Gebührenpflichtige, die eine Unterkunft gemeinsam bewohnen, haften als Gesamtschuldner. Sie haften jedoch nur anteilig, wenn sie gemeinsam eine Unterkunft bewohnen und nicht verwandtschaftlich miteinander verbunden sind (Wohngemeinschaft).
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkunft beträgt
a) in Gemeinschaftsunterkünften 350,00 €
und
b) in allen anderen Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften entsprechend der Mietzahlung, die die Gemeinde Hambühren an den Vermieter zu zahlen hat, zuzüglich der Neben-, Renovierungs- und Instandsetzungskosten.
(2) Die nach Absatz 1 zu ermittelnde Benutzungsgebühr wird als Monatsgebühr erhoben. Bei der Erhebung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.
(1) Die Monatsgebühr entsteht zum 1. des Monats, der auf den Monat des Endes der Leistungsberechtigung nach § 1 Absatz 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) folgt.
(2) Wird die Unterkunft im Laufe eines Kalendermonats geräumt und zurückgegeben, entsteht eine anteilige Gebührenschuld bis zum Tag der Räumung und Rückgabe.
(3) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird für den 1. Monat erstmals zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids, sodann am 1. eines jeden Folgemonats fällig.
(4) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Benutzungsgebühr.
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Absatz 2 oder § 4 Abs. 1 eine Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkunft ohne die entsprechende Zuweisung bezieht,
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 und § 9 Absatz 1 Satz 1 der Räumungs- und Rückgabepflicht nicht fristgerecht nachkommt,
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 6 und § 9 Absatz 1 Satz 2 die Unterkunft nicht säubert oder Schlüssel - auch selbst beschaffte - einbehält,
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 die zugewiesene Unterkunft für andere Zwecke als für Wohnzecke nutzt,
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 Dritte dauerhaft in die zugewiesene Unterkunft aufnimmt oder Tiere darin hält,
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 Dritte vorübergehend für die Dauer von bis zu einer Woche ohne vorherige Zustimmung des Landkreises über Nacht in der zugewiesenen Unterkunft aufnimmt,
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr die Nachtruhe stört,
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 2 in einer Gemeinschaftsunterkunft in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Besuch empfängt oder
sich als Besucherin oder Besucher entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr in einer Gemeinschaftsunterkunft aufhält.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft
Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt Nr. 54 des Landkreises Celle am 25.06.2024 veröffentlicht.