Der Bürgermeister
Bekanntmachung Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch
Der Rat der Gemeinde Hambühren hat in seiner Sitzung am 13.06.2024 die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Bachweg“ (gemäß § 13a Baugesetzbuch) als Satzung mit Begründung beschlossen.
Hiermit wird die 4. Änderung des Bebauungsplan Nr. 22 „Bachweg“ gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der Fassung vom 20.12.2023 (BGBl.2023 I Nr. 394) bekanntgemacht.
Der Planbereich befindet sich im Osten Hambührens südöstlich der Einmündung des Bachweges in die Sudermannstraße.
Er wird auf der folgenden Karte im Maßstab 1:5.000 dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 22 „Bachweg“, 4. Änderung mit Begründung kann auf der Homepage der Gemeinde Hambühren unter www.hambuehren.de/wirtschaft-bauen/bauen-und-wohnen/bebauungsplaene eingesehen werden.
Zusätzlich kann der Bebauungsplan im Rathaus, Zimmer 30, Versonstraße 7, 29313 Hambühren, während der Servicezeiten der Verwaltung eingesehen werden:
| Montag: | 08.00 – 12.00 Uhr | 14.00 – 16.00 Uhr |
| Dienstag: | 08.00 – 12.00 Uhr |
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| Mittwoch: | 07.30 – 12.00 Uhr |
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| Donnerstag: | 14.00 – 18.00 Uhr |
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| Freitag: | 08.00 – 12.00 Uhr |
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(Nach telefonischer Vereinbarung (Tel.: 05084 601-230) können die Unterlagen auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden)
Hinweise:
I. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hambühren unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. |
II. Entschädigungsberechtigte können gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 und 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 BauGB dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Hambühren beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt gemäß § 44 Abs. 4 BauGB, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Bachweg“ in Kraft
Mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 58 für den Landkreis Celle am 09.07.2024, https://www.landkreis-celle.de/Ausschreibungen-Amtsblatt-Amtliche-Bekanntmachungen/Amtsblatt/, wurde die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Bachweg“ gem. § 10 Abs. 3 BauGB rechtsverbindlich.