Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3) und § 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.April 2017 (Nds. GVBl. S. 121) hat der Rat der Gemeinde Hambühren in seiner Sitzung am 19.06.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:
„Bei der Spielgerätesteuer in den Fällen des § 6 Abs. 6 und 7 beträgt der Steuersatz
| a) bei Geräten, die in Spielhallen aufgestellt sind, | 16 % des Einspielergebnisses |
| b) bei Geräten, die nicht in Spielhallen aufgestellt sind, | 14 % des Einspielergebnisses.“ |
„Ein negatives Einspielergebnis eines Spielgerätes im Kalendermonat ist mit dem Wert 0,00 € anzusetzen.“
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.