Mit der Verordnung über den Wahltag für die kommunalen allgemeinen Neuwahlen 2026 (KWTVO) hat die niedersächsische Landesregierung den Wahltag für die Wahlen der Abgeordneten der kommunalen Vertretungen auf den 13. September 2026 festgelegt.
Für die an diesem Tag stattfindende Wahl der Vertretung in der Gemeinde Hambühren gibt die Gemeindewahlleitung der Gemeinde Hambühren gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) Folgendes bekannt:
Die Gemeinde Hambühren besteht aus einem Wahlbereich.
Die Gemeindewahlleitung der Gemeinde Hambühren fordert hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Vertretung in der Gemeinde Hambühren am 13. September 2026 auf.
Die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge endet gemäß § 21 Abs. 2 NKWG am Montag, den 20. Juli 2026 um 18.00 Uhr. Wahlvorschläge müssen spätestens bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich im Original und vollständig inklusive aller einzureichenden Anlagen bei der Gemeindewahlleitung der Gemeinde Hambühren, Versonstraße 7, 29313 Hambühren, eingegangen sein.
Wahlvorschläge können von Parteien, Wählergruppen oder wählbaren Einzelpersonen eingereicht werden.
Nach § 22 Abs. 1 NKWG können Parteien grundsätzlich nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl (Montag, den 15. Juni 2026) dem Nds. Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen.
Vom Erfordernis der Wahlanzeige ausgenommen sind Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nrn. 2 und 3 NKWG erfüllen.
Für die allgemeinen Kommunalwahlen am 13. September 2026 wurde dies laut Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 23. Juli 2025 - LWL 11421/10; LWL 11421/ 3 - für folgende Parteien festgestellt:
Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen),
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
Die Linke (Die Linke)
Während ein Einzelwahlvorschlag den Namen nur einer wählbaren Person enthalten darf, darf der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe mehrere Bewerberinnen und Bewerber umfassen. Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber bemisst sich gemäß § 21 Abs. 4 NKWG nach der Zahl der zu wählenden Abgeordneten.
Zur Wahl der Vertretung am 13. September 2026 sind gemäß §§ 177 Abs. 2 i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) 26 Abgeordnete in die Vertretung der Gemeinde Hambühren zu wählen.
Die Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber pro Wahlvorschlag beträgt 31.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge richten sich nach der Maßgabe des § 21 NKWG i.V.m. § 32 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO).
Gemäß § 21 Abs. 9 S. 1 NKWG ist ein Wahlvorschlag zu unterzeichnen:
bei einem Wahlvorschlag einer Partei von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan
bei einem Wahlvorschlag einer Wählergruppe von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe
bei einem Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/ eines Einzelbewerbers von der wählbaren Einzelperson
Zusätzlich muss ein Wahlvorschlag gemäß § 21 Abs. 9 S. 2 NKWG von einer bestimmten Anzahl an Wahlberechtigten des Wahlgebiets persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden (sogenannte Unterstützungsunterschriften).
Für die Wahl der Vertretung sind für einen Wahlvorschlag mindestens 20 Unterstützungsunterschriften von den im Wahlgebiet Wahlberechtigten beizubringen. Die Formblätter zur Leistung der Unterstützungsunterschriften werden von der Wahlleitung der Gemeinde Hambühren auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG:
Parteien oder Wählergruppen, die bei der letzten Wahl der Vertretung mit mindestens einem Sitz in die Vertretung gewählt worden sind (Mandat muss am Tag der Bestimmung des Wahltages noch bestanden haben),
Parteien, die am Tag der Bestimmung des Wahltages mit mindestens einer Person im Niedersächsischen Landtag vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist
Parteien, die am Tag der Bestimmung des Wahltages im Bundestag mit mindestens einer im Land Niedersachsen gewählten Person vertreten ist, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist, und
Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die bei der letzten Wahl der Vertretung in die Vertretung gewählt worden sind (Mandat muss am Tag der Bestimmung des Wahltages noch bestanden haben).
Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt Nr. 3 des Landkreises Celle vom 13.01.2026 veröffentlicht.
Für Rückfragen steht das Wahlbüro der Gemeinde Hambühren, Versonstraße 7, 29313 Hambühren, persönlich, per E-Mail unter wahlen@hambuehren.de sowie telefonisch unter 05084-601221 zur Verfügung.