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Mitteilungsblatt der Gemeinde Hambühren
Ausgabe 23/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung Geflügelpest

ACHTUNG, wichtige Information für alle Halter von Geflügel!

Der Landkreis Celle hat am 29.10.2025 eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die auch für die Gemeinde Hambühren gültig ist und über diese wir mit dieser Mitteilung informieren und um Einhaltung bitten:

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 1/2025/CE zur Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest

Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel ordne ich Folgendes an:

Sämtliches im Landkreis Celle gehaltene Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort ausschließlich

  1. in geschlossenen Ställen oder

  2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung)

zu halten.

Netze oder Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen und die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) gewahrt werden (siehe u.s. Hinweise).

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird hiermit im öffentlichen Interesse angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zur Aufhebung.

Begründung:

Diese Verfügung basiert auf Art. 70 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) 2016/429 sowie § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung und einer Risikobewertung nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung.

Gemäß Art. 70 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) 2016/429 ergreift die zuständige Behörde bei Verdacht des Auftretens von u. a. hoch pathogener aviärer Influenza (Geflügelpest-AI) bei Wildvögeln die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnehmen, um eine Ausbreitung des Virus auf gehaltene Vögel und Geflügel zu verhindern.

Als eine Seuchenpräventionsmaßnahme ist gemäß Art. 55 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) 2016/429 die Isolierung von gehaltenen Tieren der für die Geflügelpest empfänglichen Arten anzuordnen, wenn dadurch der Kontakt zwischen Wildvögeln und gehaltenen Vögeln und Geflügel und damit eine Ausbreitung in den Haustierbestand vermieden wird.

Als einzig wirksame „Isolierungsmaßnahme“ im Sinne des. Art. 55 Abs. 1 d der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Anordnung der Aufstallung von gehaltenen Vögeln und Geflügel gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Geflügelpest-Verordnung anzusehen. § 13 Abs. 1. S. 1 Geflügelpest-Verordnung konkretisiert dahingehend die Seuchenpräventionsmaßnahme „Isolierung“ mit dem Ziel, Kontakt von Wildvögeln zu gehaltenen Vögeln und Geflügel zu verhindern.

Grundlage zur Anordnung der Aufstallung gem. § 13 Abs. 1 S. 1 Geflügelpest-Verordnung ist die Durchführung einer Risikobeurteilung, in der u. a. die örtlichen Gegebenheiten, das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wildvögeln, die Geflügeldichte, der Verdacht oder Ausbruch auf Geflügelpest im eigenen oder angrenzenden Kreis, weitere Tatsachen zur Abschätzung der Gefährdungslage sowie die Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts berücksichtigt werden sollen.

Gemäß der Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts vom 20.10.2025 wurden in Deutschland zwischen dem 01. September und 20. Oktober 2025 11 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln und 15 Ausbrüche in geflügelhaltenden Beständen festgestellt. Überall dort, wo Kontaktmöglichkeiten zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel, insbesondere Wasservögeln, bestehen, können Infektionen eingetragen werden und neue Infektionsquellen entstehen, sofern ein Virusaustrag aus diesen betroffenen Beständen nicht unterbunden werden kann. Das Risiko der Aus- und Weiterverbreitung in wild lebenden Wasservogelpopulationen und des Eintrags in Geflügelhaltungen und Vogelbeständen wird vom Friedrich-Loeffler-Institut als hoch eingestuft.

Bei der hochpathogenen Aviären Influenza handelt es sich um eine hochansteckende, anzeigepflichtige Viruserkrankung beim Geflügel, deren Ausbruch immense wirtschaftliche Folgen für alle Geflügelhalter, Schlachtstätten und verarbeitende Industrien haben kann.

Infektionen des Menschen mit diesen H5N1 Viren wurden bislang nicht bekannt; dennoch kann eine Empfänglichkeit des Menschen gegenwärtig nicht völlig ausgeschlossen werden.

Der Vogelzug aus Regionen, in denen das Virus in der Wildvogelpopulation zirkuliert, ist in vollem Gang, die wöchentlichen Fallzahlen steigen. Das Infektionsgeschehen ist extrem dynamisch- besonders betroffen sind Kraniche, welche sehr empfänglich für das Virus sind. Seit Oktober sind nunmehr die Landkreise Cloppenburg, Vechta und Diepholz mit mehreren Ausbrüchen in Nutztierhaltungen, darunter Puten und Legehennen betroffen.

Im Landkreis Celle wurden bereits zahlreiche verendete Kraniche von BürgerInnen gemeldet. Zum jetzigen Stand konnte bei den drei Tieren das Hochpathogenen Aviäre Influenza-Virus nachgewiesen werden, Laborergebnisse weiterer Tiere stehen noch aus. Einflussnahmen auf den Verlauf und die Ausbreitung von HPAIV-Infektionen in Wildvogelpopulationen sind nicht möglich. Daher hat oberste Priorität weiterhin der Schutz des Geflügels vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von HPAI-Infektionen. Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gehören zu den wichtigsten Präventionsinstrumenten, die zur Verhinderung der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Tierseuchen in einer Tierpopulation zur Verfügung stehen. Nach Erwägungsgrund 43 zur VO (EU) 2016/429 haben die Mitgliedstaaten die Befugnis, die Prävention von Seuchen durch höhere Normen für den Schutz vor biologischen Gefahren zu unterstützen, indem sie eigene Leitfäden für bewährte Verfahren ausarbeiten. Die Bundesrepublik Deutschland hat von dieser Möglichkeit durch Vorschriften innerhalb der Geflügelpest -Verordnung Gebrauch gemacht.

Gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Geflügelpest-Verordnung ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. Unter Berücksichtigung dieser Risikofaktoren wird das Risiko der Einschleppung von hochpathogener Aviärer Influenza in die größeren Geflügelbestände im Landkreis Celle als hoch eingestuft werden. Die Risikobewertung wird einer laufenden Beurteilung unterzogen, auf deren Grundlage die Infektions-gefahr durch das hochpathogene Aviäre Influenzavirus bewertet wird. Die Bewertung, in der u. a. die örtlichen Gegebenheiten, das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wildvögeln, die Geflügeldichte, der Verdacht oder Ausbruch auf Geflügelpest im eigenen oder angrenzenden Kreis, weitere Tatsachen zur Abschätzung der Gefährdungslage sowie die Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts mitberücksichtigt werden, ist Basis für die Dauer der Anordnung.

Der Risikobewertung des Landkreises Celle wurde dabei zugrunde gelegt, dass der Landkreis Celle Wildvogeldurchzugsgebiet (und Brutgebiet) für wildlebende Wasservögel ist. Außerdem wurde berücksichtigt, dass im Landkreis Celle mehrere Flüsse, Seen und Feuchtgebiete vorhanden sind, an denen die Wildvögel rasten. Hier ist davon auszugehen, dass dort generell eine höhere Wahrscheinlichkeit des Eintrages des Geflügelpesterregers durch Gastvögel mit daraus resultierender Infektion des standorttreuen, regionalen Wildvogelbestandes stattfinden könnte. Derzeit werden im Landkreis Celle über 800.000 Stück Geflügel gehalten, ein großer Teil davon in sog. „Hobbyhaltung“.

Als eine Seuchenpräventionsmaßnahme ist gemäß Art. 55 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) 2016/429 die Isolierung von gehaltenen Tieren der für die Geflügelpest empfänglichen Arten anzuordnen, wenn dadurch der Kontakt zwischen Wildvögeln und gehaltenen Vögeln und Geflügel und damit eine Ausbreitung in den Haustierbestand vermieden wird. Als einzig wirksame „Isolierungsmaßnahme“ im Sinne des Art. 55 Abs. 1 d der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Anordnung der Aufstallung von gehaltenen Vögeln und Geflügel gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 der Geflügelpest-Verordnung anzusehen. § 13 Abs. 1. S. 1 Geflügelpest-Verordnung konkretisiert dahingehend die Seuchenpräventionsmaßnahme „Isolierung“ mit dem Ziel, Kontakt von Wildvögeln zu gehaltenen Vögeln und Geflügel zu verhindern.

Die Aufstallungsanordnung für Geflügelhalter wurde unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Die Aufstallung von Geflügel ist insbesondere begründet dadurch, dass im Fall eines Seuchenausbruchs ggfs. eine große Anzahl von Geflügel getötet werden müsste, was es im Sinne des Tierwohls zu vermeiden gilt. Zudem besteht die Gefahr eines hohen finanziellen Schadens im Falle eines Ausbruchs in wirtschaftlichen Betrieben. Andere ggf. mildere - Möglichkeiten, die Tierseuche schnell und wirksam einzudämmen, sind nicht ersichtlich.

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hätte in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung. Ein besonderes öffentliches Interesse ist hier gegeben, weil durch die Ausbreitung der Aviären Influenza unter anderem die Gefahr von gesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Folgen erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden war.

Der Schutz hoher Rechtsgüter erfordert ein Zurückstehen der Individualinteressen etwaiger Geflügelhalter am Eintritt der aufschiebenden Wirkung infolge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz gegen eine Weiterverbreitung der Seuche überwiegt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 16, 21337 Lüneburg erhoben werden.

Hinweise zur Verwendung von Netzen und Gittern als obere Abdeckung:

Sofern Netze oder Gitter zur Vermeidung des Kontakts zu Wildvögeln als Abdeckung nach oben mit einer Maschenweite von nicht mehr als 25 mm genutzt werden, sind gemäß § 13 Abs. 4 Geflügelpest-Verordnung Enten, Gänse und Laufvögel räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten.

In diesem Fall hat der Halter von Enten, Gänsen und Laufvögeln sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden.

Anstelle der Untersuchung können Enten, Gänse und Laufvögel zusammen mit Hühnern und Puten gehalten werden, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 Geflügelpest-Verordnung vorgesehene Anzahl von Hühnern und Puten gehalten werden. Ferner hat der Halter dann

  • jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen,

  • die in § 2 und § 6 Geflügelpest-Verordnung genannten Maßregeln unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes durchzuführen.

Allgemeine Hinweise:

Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Landkreis Celle, Amt für Veterinärangelegenheiten und Verbraucherschutz, Rufnummer 05141/916 5900 oder Alte Grenze 7, 29221 Celle oder Vetamt@lkcelle.de unverzüglich zu melden.

Ich weise vorsorglich darauf hin, dass gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG), wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt, ordnungswidrig handelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.

Gemäß § 13 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung kann in Einzelfällen Ausnahmen von der Aufstallungsanordnung genehmigt werden. Der Antrag ist an den Landkreis Celle, Amt für Veterinärangelegenheiten und Verbraucherschutz, Alte Grenze 7, 29221 Celle zu richten.

Celle, den 29.10.2025
Landkreis Celle
Der Landrat
Im Auftrag
Frau Dr. Ewest
Amtstierärztin
Rechtsgrundlagen:
  • Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

  • Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Verordnung (EU) Nr. 2016/429)

  • Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)

  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

  • in der jeweils geltenden Fassung

Da in der Gemeinde Hambühren insbesondere die private Haltung von Geflügel stark verbreitet ist und es im Gemeindegebiet viele Stellen gibt, die von Wildvögeln angeflogen werden, wird besonders um Einhaltung der vom Landkreis Celle veröffentlichten Allgemeinverfügung geraten.

Hambühren, den 03.11.2025
Gemeinde Hambühren
Der Bürgermeister