Aufforderung an die im Gebiet der Gemeinde Hambühren vertretenen Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlausschussmitgliedern für die Kommunalwahlen am 13. September 2026.
Die in der Gemeinde Hambühren vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit aufgefordert, bis zum 05.01.2026 Wahlberechtigte des oben genannten Wahlgebiets als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Gemeindewahlausschusses für die Kommunalwahlen am 13.09.2026 vorzuschlagen.
Nach § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) gilt zu beachten, dass Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben können.
Nach § 13 Abs. 3 NKWG darf die Übernahme eines Wahlehrenamtes aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:
| 1. | die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung, |
| 2. | die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind, |
| 3. | Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben, |
| 4. | Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert, |
| 5. | Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichen Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben, |
| 6. | Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten. |
Wer ein Wahlehrenamt wahrnimmt, hat Anspruch auf Ersatz seines Aufwandes und seines Verdienstausfalls.