Titel Logo
Mitteilungsblatt der Gemeinde
Ausgabe 5/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Aus dem Rathaus wird berichtet

Zur Umsetzung der ULR sind gemäß §§ 47a-f Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) von den Gemeinden Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für "...Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr und Großflughäfen...".

Die Lärmaktionspläne sind spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

Auf Grund ihrer überregionalen Bedeutung und der Verkehrsmenge von rund 8.600 bis 12.100 Kfz/Tag auf der B214, 8.500 Kfz/Tag auf der L298 nördlich der B214 und 11.100 Kfz/Tag auf der L310 gehören diese Straßen zu den im Rahmen der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG (ULR)1 zu betrachtenden Hauptverkehrsstraßen.

Im Rahmen der Lärmaktionsplanung der Gemeinde Hambühren werden zunächst die von Umgebungslärm am stärksten belasteten Bereiche an den kartierten Straßen betrachtet, um die Anzahl der Bürgerinnen und Bürger mit hohen und sehr hohen Umgebungslärmbelastungen bevorzugt zu senken. Die L310 gehört nicht dazu und wird daher nicht weiter betrachtet. Für die Maßnahmenplanung sind jedoch keine Grenzwerte oder Auslöseschwellen vorgegeben.

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Hambühren hatte in seiner Sitzung vom 16.10.2012 erstmalig die Erarbeitung eines Lärmaktionsplanes für das Haushaltsjahr 2013 beschlossen.

Der durch das Planungsbüro Lärmkontor GmbH aus Hamburg erarbeitete Lärmaktionsplan wurde dann im Fachaussschuss am 06.03.2014 öffentlich beraten und vom Ausschuss zur Kenntnis genommen. Wie bereits oben erwähnt, ist der Lärmaktionsplan nach 5 Jahren zu überprüfen. So erfolgte in 2019/2020 die Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Hambühren zur Umsetzung der dritten Stufe der Umgebungslärmrichtlinie.

Auf Basis des in der Europäischen Union (EU) neu eingeführten einheitlichen Berechnungsverfahrens CNOSSOS wurde im Jahr 2022 für alle Hauptverkehrsstraßen (durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke DTV ab 8.200 Kfz/Tag), Haupteisenbahnstrecken (ab 30.000 Zugbewegungen/Jahr) und Ballungsräume (ab 100.000 Einwohner und Bevölkerungsdichte ab 1.000 Einwohner/km2) eine aktualisierte Lärmkartierung durchgeführt.

Die Ergebnisse sind unter

https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/themen/larmschutz/eu_umgebungs-

larm/aktuelle_kartierungsergebnisse/aktuelle-kartierungsergebnisse-157342.html

veröffentlicht und den Gemeinden wurden darüber hinaus detaillierte Informationen zur Verfügung gestellt. Die aktuellen Lärmkarten stellen den Auslöser und eine wichtige Informationsgrundlage für die zu überprüfenden, fortzuschreibenden oder neu zu erstellenden Lärmaktionspläne dar. Die Zuständigkeit der Lärmaktionsplanung an Hauptverkehrsstraßen obliegt in Niedersachsen - losgelöst von der Straßenbaulastträgerschaft - den von der Lärmkartierung betroffenen Städten und Gemeinden. Nach einem im Jahr 2022 getroffenen Urteil des EuGH (Rechtssache C-687/20, 31.03.2022) zieht eine Betroffenheit durch die Lärmkartierung zwangsläufig eine Pflicht zur Lärmaktionsplanung nach sich. Auf das Ausmaß der Betroffenheit kommt es dabei nicht an. Bereits bestehende Lärmaktionspläne sind danach zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

Vielerorts werden aufgrund der neuen Berechnungsverfahren jetzt deutlich mehr lärmbelastete Menschen ausgewiesen - obwohl sich die Lärmsituation zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert hat oder gar Lärmschutzmaßnahmen ergriffen wurden. Erstmals wurden statistische Angaben zu Betroffenen von „starker Belästigung“, „starken Schlafstörungen“ und „ischämischen Herzkrankheiten“ ausgewiesen.

Zusätzlich wurden die Anforderungen an die Berichterstattung weiter ausgearbeitet. Aus Sicht des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) sind daher alle bislang bereits bestehenden Lärmaktionsplanungen zu überarbeiten, um zumindest formal den neuen Anforderungen gerecht zu werden.

Zu den Grundpflichten der Lärmaktionsplanung zählt die Beteiligung der Öffentlichkeit in einem - in der Regel - zweistufigen Verfahren. Abgesehen von rechtlich vorgesehenen Mindestinhalten obliegt die Planausgestaltung dem Ermessen der zuständigen Behörden.

Wenngleich die Festlegung von Lärmminderungsmaßnahmen und die Ausweisung „Ruhiger Gebiete“ Kernelemente der Lärmaktionsplanung darstellen, besteht hierzu nicht in jedem Fall eine Verpflichtung.

MU empfiehlt die Aufnahme von konkret festgelegten Lärmminderungsmaßnahmen oder -empfehlungen in die Lärmaktionspläne sofern Personen Pegeln von mehr als 65 dB(A) LDEN oder mehr als 55 dB(A) LNight ausgesetzt sind.

Der Entwurf der Fortschreibung des Lärmaktionsplans mit den möglichen Maßnahmen zur Lärmminderung wurde in öffentlichen Sitzung des Gemeindeentwicklungsausschusses vom 08.02.2024 durch den Fachplaner vorgestellt und beraten.

Der Verwaltungsausschuss hat daraufhin am 27.02.2024 beschlossen, den Entwuf der Fortschreibung des Lärmaktionsplans der Gemeinde Hambühren zur Umsetzung der dritten Stufe der Umgebungslärmrichtlinie öffentlich auszulegen und parallel die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Der Entwurf der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes ist in der Zeit vom 11.03.2024 bis einschließlich 11.04.2024 auf der Homepage der Gemeinde Hambühren

https://www.hambuehren.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet kann der Entwurf im Rahmen einer öffentlichen Auslegung im Foyer des Rathauses, Versonstraße 7, 29313 Hambühren, während der Servicezeiten der Verwaltung eingesehen werden:

Servicezeiten:

Montag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr

Dienstag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr

Mittwoch 07.30 Uhr - 12.00 Uhr

Donnerstag 14.00 Uhr - 18.00 Uhr

Freitag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr

Nach telefonischer Vereinbarung (Tel: 05084/601-231) können die Unterlagen auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden.

Während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zum Entwurf abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch per E-Mail an: info@hambuehren.de übermittelt werden. Bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Wege abgegeben werden (z.B. per Brief, Fax oder mündlich während der Dienststunden zur Niederschrift).

Mit der Abgabe von Stellungnahmen stimmen die Eingebenden der Verwendung ihrer persönlichen Daten im Verfahren zu. Die Stellungnahmen werden anonymisiert veröffentlicht.

Hambühren, 01.03.2024
Gemeinde Hambühren
gez.
Der Bürgermeister L.S.
Carsten Kranz