Bekanntmachung Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch
Der Rat der Gemeinde Hambühren hat in seiner Sitzung am 12.12.2024 den Bebauungsplan Nr. 45 "Wohngebiet westlich Neue Grenze" als Satzung mit seiner Begründung und dem Umweltbericht beschlossen.
Die Lage und der Zuschnitt des Bebauungsplanes Nr. 45 „Wohngebiet westlich Neue Grenze“ sind der folgenden Planübersicht zu entnehmen:
Kartengrundlage: Liegenschaftskarte, Gemeinde Hambühren, Gemarkung Hambühren, Flur 4
Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Nds. Vermessungs- und Katasterverwaltung,
© 2019
Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen, Regionaldirektion Braunschweig-Wolfsburg, Katasteramt Celle
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45 „Wohngebiet westlich Neue Grenze“ hat das Ziel, in der Gemeinde Hambühren weitere Wohnbauflächen bereitzustellen, um dem bestehenden und zukünftigen Bedarf an Wohnraum nachkommen zu können. Dafür soll der Ortsteil Hambühren II in Richtung Westen um ein Baugebiet erweitert werden. Östlich und südlich befindet sich bereits Wohnbebauung. Mit dem Bebauungsplan sollen überwiegend freistehende Einfamilienhäuser an Stichwegen geschaffen werden. Dabei ist eine dreizeilige Bebauung westlich der Straße „Neue Grenze“ vorgesehen. Im Norden ist eine verdichtete Bauweise mit Reihen- oder Mehrfamilienhäusern geplant. Nördlich daran angrenzend ist ein Mehrgenerationen-Projekt mit Kindertagesstätte, Seniorenwohnen und einem Geschosswohnungsbau für „Jung und Alt“ geplant. Hierfür wird der Bebauungsplan Nr. 50 „Mehrgenerationen-Projekt“ aufgestellt. Insgesamt kann auf diese Weise verschiedenen Wohn- und Betreuungsbedürfnissen nachgekommen werden. Die Bebauungspläne Nr. 45 und 50 setzen mit 2 Teilflächen ein Gesamtkonzept um.
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB auf der Homepage der Gemeinde Hambühren unter https://www.hambuehren.de/wirtschaft-bauen/bauen-und-wohnen/bebauungsplaene/ eingesehen werden.
Zusätzlich kann der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung im Rathaus, Zimmer 30, Versonstraße 7, 29313 Hambühren, während der Öffnungszeiten der Verwaltung eingesehen werden.
| Öffnungszeiten: | |
| Montag | 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| Dienstag | 08.00 Uhr - 12.00 Uhr |
| Mittwoch | 07.30 Uhr - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 14.00 Uhr - 18.00 Uhr |
| Freitag: | 08.00 Uhr - 12.00 Uhr |
Nach telefonischer Vereinbarung (Tel: 05084/601-230) können die Unterlagen auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden.
I. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hambühren. unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
II. Entschädigungsberechtigte können gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 und 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 BauGB dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Hambühren. beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt gemäß § 44 Abs. 4 BauGB, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Außerdem kann gemäß § 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Satzung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Hambühren unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel angibt, geltend gemacht worden ist.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 17 für den Landkreis Celle am 27.02.2025
wurde der Bebauungsplan Nr. 45 „Wohngebiet westlich Neue Grenze“ rechtsverbindlich.