Geltungsbereich der 11. Änderung des Flächennuntzungsplanes ((hier inkl. Darstellung der 11. Änderung; Kartengrundlage: Verkleinerter Auszug aus der Amtlichen Karte 1 : 5.000 (AK5))
Der Rat der Gemeinde Hambühren hat in seiner Sitzung am 12.12.2024 die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 “Mehrgenerationen-Projekt“ mit seiner Begründung und dem Umweltbericht festgestellt.
Hiermit wird die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes „Mehrgenerationen-Projekt “ gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zuletzt geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Lage und der Zuschnitt der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes sind der folgenden Planübersicht zu entnehmen:
Die Gemeinde Hambühren verfolgt das Ziel, am nordwestlichen Siedlungsrand des OT Hambühren II ein Baugebiet auszuweisen, in dem mit einer Kindertagesstätte, Seniorenwohnen und einem Geschoss-wohnungsbau für „Jung und Alt“ ein Mehrgenerationen-Projekt umgesetzt werden soll. Damit soll dem Bedarf nach Wohnraum sowie Betreuung und Pflege nachgekommen werden. Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Hambühren stellt für den Bereich des Projektes eine „Fläche für Wald“ dar. Im südwestlichen Teil wird der Wald zudem durch eine „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ überlagert. Um das Mehrgenerationen-Projekt umsetzen zu können, ist eine Flächennutzungsplan-Änderung erforderlich. Dabei werden die „Fläche für Wald“ und die „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ in eine „Wohnbaufläche“ und eine „Fläche für den Gemeinbedarf - Kindertagesstätte“ geändert.
Mit Verfügung vom 24.03.2025, AZ.: 622-02019/23 hat der Landkreis Celle die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes 2020 gem. § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Die Genehmigung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich seiner Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB auf der Homepage der Gemeinde Hambühren unter https://www.hambuehren.de/wirtschaft-bauen/bauen-und-wohnen/flaechennutzungsplan/eingesehen werden.
Zusätzlich kann die Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich seiner Begründung im Rathaus, Zimmer 30, Versonstraße 7, 29313 Hambühren, während der Servicezeiten der Verwaltung eingesehen werden.
| Servicezeiten: | |
| Montag | 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| Dienstag | 08.00 Uhr - 12.00 Uhr |
| Mittwoch | 07.30 Uhr - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 14.00 Uhr - 18.00 Uhr |
| Freitag: | 08.00 Uhr - 12.00 Uhr |
Nach telefonischer Vereinbarung (Tel: 05084/601-230) können die Unterlagen auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden.
I. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hambühren. unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
II. Entschädigungsberechtigte können gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 und 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 BauGB dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Hambühren. beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt gemäß § 44 Abs. 4 BauGB, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Außerdem kann gemäß § 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Satzung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Hambühren unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel angibt, geltend gemacht worden ist.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft
Mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 26 für den Landkreis Celle am 01.04.2025 unter: https://www.landkreis-celle.de/Ausschreibungen-Amtsblatt-Amtliche-Bekanntmachungen-und-Kreisrecht/Amtsblatt/ wurde der Flächennutzungsplan rechtsverbindlich.