Umgrenzung der von Bebauung freizuhaltenden Brandschutzflächen
Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (§9 Abs. 1 Nr 10 und Abs. 6 BauBG)
Je trockener und heißer es wird, desto mehr steigt die Gefahr von Vegetationsbränden.
Um im Falle eines Brandes die Ausbreitung eines Feuers zu verhindern sind hierfür vorbeugend verschiedenste Maßnahmen vorgesehen. Ohne deren Umsetzung wird die Arbeit der Feuerwehr erschwert oder im schlimmsten Fall wirkungslos.
Von öffentlicher Seite sind Brandschutzstreifen oder Wundstreifen im Gemeindegebiet angelegt.
Durch die fehlenden Feuerbrücken soll ein Brandüberschlag oder das Durchlaufen eines Bodenfeuers verhindert werden.
Die Brandschutzstreifen sind somit immer freizuhalten.
Selbst eine kurzzeitige Nutzung für Zwischenlagerungen von Material oder das Abstellen von Fahrzeugen, Anhängern etc. ist nicht zulässig.
Auch auf privaten Grundstücken können Instrumente zur Brandverhinderung über die Festsetzungen in den Bebauungsplänen vorgesehen sein.
So dürfen in einigen Bereichen Zäune nicht aus brennbarem Materialien bestehen oder das Anpflanzen von Nadelbäumen kann unzulässig sein.
Auch die Errichtung von Nebenanlagen wie Gartenhäuser, Outdoorküchen, Kaminholzunterstände, usw. kann auf dem eigenen Grundstück in Teilbereichen untersagt sein.
In einigen Bebauungsplänen sind dafür umgrenzte Flächen festgelegt, die von jeglicher Bebauung freizuhalten sind.
Darstellungen im Bebauungsplan:
Mit z.B. folgender Ergänzung:
„Im gesamten Brandschutzstreifen einschließlich des 6,00 m breiten Wundstreifens am Südrand des Plangebietes, ist jegliche Bebauung auch Nebenanlagen, Garagen sowie Carports unzulässig.
Die Bepflanzung des Brandschutzstreifens- außerhalb des Wundstreifens- darf nur durch Läubbäume und Sträuchern erfolgen.“
Die Bebauungspläne mit den entsprechenden Festsetzungen können auf der Homepage der Gemeinde unter dem folgenden Link
https://www.hambuehren.de/wirtschaft-bauen/bauen-und-wohnen/bebauungsplaene/
eingesehen werden.
Bebauungsplan Nr. 23, Am Grünen Eck 3. und 6. Änderung
Bebauungsplan Nr. 31, Eschenweg und 1. Änderung
Bebauungsplan Nr. 27, Östlich Schapergarten
Bebauungsplan Nr. 29, Nördlich Waldweg, Östlich Ostlandring
Bebauungsplan Nr. 30, Versonstraße
Bebauungsplan Nr. 44, Nördlich Auf dem Kampe
Bebauungsplan Nr. 32, Steinförder Weg
Die Festsetzungen sind einzuhalten, eventuell ist das Zurückbauen von Gebäuden erforderlich.
Die Gemeinde behält sich vor, bei Verstößen baurechtliche Verfahren durch den Landkreis Celle einzuleiten.