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Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Hankensbüttel
Ausgabe 1/2026
Aus dem Rathaus
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Aus der Verwaltung

In unserer Samtgemeinde gibt es klare Regelungen, wer für die Reinigung der Straßen und Gehwege zuständig ist. Diese Pflichten tragen nicht nur zur Sauberkeit und Sicherheit bei, sondern sind auch gesetzlich festgelegt. Hier möchten wir Sie über Ihre Pflichten und Rechte informieren, damit alle Bürgerinnen und Bürger ihren Beitrag zu einer sauberen und sicheren Samtgemeinde leisten können.

Straßenreinigungspflicht

In vielen Orten ist es die Aufgabe der Anwohner, für die Reinigung des Gehwegs vor ihrem Grundstück zu sorgen. Dies umfasst insbesondere das regelmäßige Kehren und Beseitigen von Abfällen wie Laub, Müll oder Schmutz, der durch den Straßenverkehr auf den Gehweg gelangt. Dies gilt nicht nur in den Sommermonaten, sondern auch im Herbst, wenn vermehrt Laub anfällt.

Die Straßenreinigungspflicht umfasst in der Regel folgende Aufgaben:

  • Kehren des Gehwegs (mindestens einmal wöchentlich)
  • Beseitigung von Abfällen und Schmutz
  • Entsorgung des Kehrichts in geeigneten Müllbehältern

Besonders wichtig ist, dass auch die Straßenrinnen, die das Regenwasser ableiten, frei von Schmutz und Laub gehalten werden, damit keine Überflutungen bei Regen entstehen.

Winterreinigungspflicht

Im Winter gelten besondere Regelungen, um die Sicherheit auf den Gehwegen zu gewährleisten. Sobald Schnee fällt oder es zu Glatteisbildung kommt, sind Anwohner verpflichtet, die Gehwege vor ihrem Grundstück zu räumen und zu streuen. Dies dient nicht nur der Sauberkeit, sondern auch der Vermeidung von Unfällen.

Zu den Pflichten gehören:

  • Schneeräumen: Bei Schneefall müssen Anwohner den Gehweg an Wochentagen bis spätestens 7 Uhr morgens räumen, an Sonn- und Feiertagen ist dies spätestens bis 8 Uhr zu erledigen.
  • Streuen bei Glatteis: Wenn sich auf dem Gehweg Eis bildet, muss dieser mit einem Streumittel (Sand, Splitt oder andere abstumpfende Mittel) behandelt werden, um die Rutschgefahr zu minimieren. Es ist jedoch darauf zu achten, dass umweltfreundliche Alternativen wie Sand bevorzugt werden, da Streusalz die Umwelt und das Grundwasser belasten kann.
  • Beseitigung von Schneemassen: Bei Schneefall sind die Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,00 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,00 m vom Schnee frei zu halten. Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein Streifen in einer Breite von 1,00 m neben der Fahrbahn oder – wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist – am äußersten Rand der Fahrbahn frei zu halten. Die Räumpflicht nach Satz 2 gilt nicht, wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein ausgebauter Gehweg vorhanden ist.
Wer ist zuständig?

Die Reinigungspflicht obliegt in der Regel den Eigentümern der Grundstücke, jedoch kann sie auch auf Mieter oder Hausverwaltungen übertragen werden. Es empfiehlt sich, dass Vermieter die Reinigungspflichten ihrer Mieter klar regeln und auch die Verantwortung für die Winterreinigung deutlich machen.

Die Straßenreinigungs- und Winterreinigungspflicht dient der Sicherheit und dem Wohlbefinden aller Bewohner und Verkehrsteilnehmer. Indem wir gemeinsam dafür sorgen, dass Straßen und Gehwege sauber und sicher bleiben, tragen wir zu einer angenehmen und sicheren Wohnumgebung bei. Wir bitten daher alle Bürgerinnen und Bürger, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und Verantwortung zu übernehmen.

Falls Sie weiterhin unsicher sind, welche Pflichten für Sie gelten, können Sie hierzu auch die aktuell geltende Straßenreinigungssatzung und Straßenreinigungsverordnung der Samtgemeinde unter dem Reiter „Ortsrecht“ auf der Homepage der Samtgemeinde Hankensbüttel finden.