In den vergangenen Monaten gab es einige Irritationen um die Durchführung von privaten Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen. Im Niedersächsischen Feiertagsgesetz, das in der aktuellen Form seit 2018 gilt, ist geregelt, in welchen Fällen Gemeinden Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen des Sonn- und Feiertagsschutzes (Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung) zulassen können. Grundsätzlich ist es so, dass die Durchführung dörflicher, privater Flohmärkte an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich gegen das sog. Verbot öffentlich bemerkbarer Handlungen an Sonn- und Feiertagen verstößt. Dies kritisierte Evers in einer früheren Stellungnahme zu diesem Thema deutlich und sprach von einem „Auseinanderklaffen von Gesetzgebungstheorie auf der einen Seite und Lebenspraxis im ländlichen Raum auf der anderen“.
Dies führte dazu, dass viele Veranstalter ihre Flohmärkte absagten oder auf einen Samstag verschoben. Bereits im Sommer kritisierte Samtgemeindebürgermeister Henning Evers gemeinsam mit weiteren, hauptamtlichen Bürgermeisterkollegen aus dem Landkreis, diese Praxis. Neben einem gemeinsamen Brief der Bürgermeister an das niedersächsische Innenministerium habe Evers weiteren Kontakt zu zuständigen Entscheidungsträgern in Hannover aufgenommen, offenbar mit Erfolg: Durch Rechtsprechung und ständige Verwaltungspraxis haben sich in der Zwischenzeit bestimmte Veranstaltungsarten herausgebildet, die nach Art und Häufigkeit nun eine Ausnahme von dem Verbot öffentlich bemerkbarer Handlungen an Sonn- und Feiertagen rechtfertigen können. Zu diesen Veranstaltungen zählen auch (private) Flohmärkte. In Einzelfällen können gewerberechtlich nicht festgesetzte Veranstaltungen, außerhalb der Regelung der Gewerbeordnung, durchgeführt und genehmigt werden. Private Flohmärkte könnten nach Aussage des Ministeriums also unter bestimmten Voraussetzungen in der Tat auch sonntags und ohne Marktfestsetzung der örtlichen Kommune genehmigt werden.
Ohnehin sei angekündigt worden, dass das Gesetz an dieser und weiteren Stellen konkretisiert werden solle. Bis dahin bittet die Samtgemeindeverwaltung davon abzusehen, private Flohmärkte entgegen der „neuen Praxis“ an Sonntagen anzumelden: „Das Eis ist weiterhin dünn und weitergehende Auflagen unter Umständen, je nach Art des Flohmarktes, hoch. Wer einen Flohmarkt durchführen möchte, dem empfehlen wir dringend, nach wie vor den Samstag als Veranstaltungstag zu wählen. Ich hoffe auf eine zeitnahe Gesetzesanpassung, die uns allen mehr Rechtssicherheit gibt. Wenn es bedeutende Änderungen gibt, werden wir die Öffentlichkeit hierzu informieren. In jedem Fall zeigt sich an dieser Stelle: es ist richtig, bestimmte Themen auch mal lautstark zu thematisieren und dranzubleiben, damit sich etwas ändert. Ganz am Ende sind wir noch nicht, aber ein Anfang ist getan.“