1. Das Wählerverzeichnis zur Direktwahl des Landrats/der Landrätin (Hauptwahl) für die Wahlbezirke der Samtgemeinde Hankensbüttel wird in der Zeit vom 06.10.2025 bis 10.10.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten
| Montag und Dienstag | 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr |
| Freitag | 08.30 bis 12.00 Uhr |
im Rathaus der Samtgemeinde Hankensbüttel (barrierefrei), Goethestraße 2, 29386 Hankensbüttel, Zimmer 16 (Einwohnermeldeamt), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Das Wählerverzeichnis für die Stichwahl liegt in der Zeit vom 20.10.2025 bis 25.10.2025 zur Einsichtnahme bereit.
Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 10.10.2025 bzw. am 25.10.2025 (Stichwahl) bis 12:00 Uhr, im Rathaus der Samtgemeinde Hankensbüttel, Goethestraße 2, 29386 Hankensbüttel, Zimmer 16 Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die zur Hauptwahl in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.10.2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) des Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung
des Wählerverzeichnisses versäumt hat
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist,
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 24.10.2025, 13:00 Uhr –im Falle einer Stichwahl bis zum 07.11.2025, 13:00 Uhr- bei der Samtgemeinde Hankensbüttel mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Gleiches gilt für wahlberechtigte Personen, die aus den unter 5.2 genannten Gründen nicht ins Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat, kann ihr bis zum Tag vor der entsprechenden Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine wahlberechtigte Person mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
• einen amtlichen Stimmzettel des Wahlbereichs,
• einen amtlichen Stimmzettelumschlag (weiß)
• einen amtlichen Wahlbriefumschlag (rot)
• ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss die wählende Person den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.