Sofern ein Bewerber nicht die erforderliche Mehrheit auf sich vereinigt, findet am Sonntag, den 09.11.2025 in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr eine Stichwahl statt.
| 301 | Allersehl / Weddersehl | Schützenhaus Weddersehl, Weddersehler Dorfstraße, 29386 Dedelstorf |
| 302 | Langwedel / Lingwedel | Gasthaus Kahrens, Dorfstraße 2, 29386 Dedelstorf |
| 303 | Oerrel | Heidequelle Oerrel, Oerreler Dorfstraße 14, 29386 Dedelstorf |
| 304 | Repke / Dedelstorf | Hotel Dierks, Celler Straße 6, 29386 Dedelstorf |
| 306 | Emmen | Schützenhaus Emmen, Emmer Dorfstraße 2, 29386 Hankensbüttel |
| 307 | Alt Isenhagen / Hankensbüttel I (Straßennamen A – C) | Karl-Söhle-Schule, Schulstraße 6, 29386 Hankensbüttel |
| 308 | Hankensbüttel II (Straßennamen D – K) | Karl-Söhle-Schule, Schulstraße 6, 29386 Hankensbüttel |
| 309 | Hankensbüttel III (Straßennamen L – Z) | Karl-Söhle-Schule, Schulstraße 6, 29386 Hankensbüttel |
| 311 | Bottendorf / Schweimke / Wettendorf | Schützenklause Wettendorf, Hauptstraße 15, 29386 Obernholz |
| 312 | Steimke / Wentorf / Wierstorf | Feuerwehrgerätehaus Wentorf, Haus-Nr. 32, 29386 Obernholz |
| 316 | Behren / Bokel | Schützenhaus Bokel, Zum Heidetal 4, 29365 Sprakensehl |
| 317 | Sprakensehl/Masel | Ganztagsgebäude an der Kirche, Schulstraße 7, 29365 Sprakensehl |
| 318 | Hagen / Blickwedel | Schießstand Hagen, Am Sportplatz, 29365 Sprakensehl |
| 321 | Steinhorst | Erich-Weniger-Haus, Marktstraße 20, 29367 Steinhorst |
| 322 | Lüsche / Räderloh | Schützenhaus Lüsche, Schützenweg, 29367 Steinhorst |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 14.09.2025 bis 05.10.2025 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 26.10.2025 um 16:00 Uhr im Bürgerhaus Hankensbüttel, Bahnhofstraße 30, 29386 Hankensbüttel zusammen.
Die Wähler*innen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen um sich ggfs. auf Verlangen des Wahlvorstands ausweisen zu können. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl vom Wahlvorstand markiert und muss bis zur Stichwahl bei der wählenden Person aufbewahrt werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Die zu wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen oder
auf andere Weise deutlich kenntlich macht, wem die Stimme gelten soll.
Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der/des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Schon der Versuch ist strafbar.