Die Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Hankensbüttel planen die neuen Hebesätze für die Grundsteuer 2025
Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt, weil es gegen den Gleichheitssatz verstoße.
Die bisherigen Einheitswerte müssen ab 2025 durch die neue Bemessungsgrundlage ersetzt werden. Die als verfassungswidrig festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung dürfen nur noch bis 31.12.2024 angewandt werden.
Die Kommunen erhalten Datensätze mit Steuermessbeträgen. Auf dieser Basis muss über einen neuen Hebesatz für die Grundsteuer A und B entschieden werden, welcher ab 01.01.2025 angewandt werden muss.
Die Grundsteuerreform soll laut Gesetzgeber aufkommensneutral durchgeführt werden. Daraus resultiert, dass das Gesamtaufkommen an der Grundsteuer in der Kommune weder steigen noch sinken soll. Aufkommensneutralität für die Kommune bedeutet jedoch nicht Belastungsneutralität für die Bürgerinnen und Bürger. Aufgrund der Neubewertungen der Grundstücke durch die Finanzbehörde können sich für einzelne Haus- und Grundbesitzer die Grundsteuerzahlungen ändern - und zwar werden einige mehr Grundsteuer zahlen müssen, andere wiederum weniger.
Eine Besonderheit sind die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Im Zuge der Neubewertung der Grundstücke wurden sog. Wohnhäuser, die im Zusammenhang eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bisher der Grundsteuer A zugeordnet waren, gesondert bewertet und nunmehr der Grundsteuer B zugeordnet. Dieser Umstand führt zu einer Senkung der Summe der Messbeträge bei der Grundsteuer A und einer Erhöhung der Summe der Messbeträge bei der Grundsteuer B.
Damit in den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Hankensbüttel das Grundsteuergesamtaufkommen neutral bleibt, hat dies zur Folge, dass sich die Hebesätze bei der Grundsteuer B verringern und bei der Grundsteuer A erhöhen.
Verwaltungsseitig ist angedacht, die neuen Hebesätze nicht wie bisher als Teil der Haushaltssatzung zu verabschieden, sondern diese für jede Mitgliedsgemeinde in einer gesonderten Hebesatzsatzung festzusetzen.