Liebe Bürgerinnen und Bürger,
in der Rubrik „Wussten Sie eigentlich…?“ berichte ich Ihnen alle zwei Monate aus meinem Arbeitsalltag als Samtgemeindebürgermeister. Für meine Beiträge greife ich aktuelle Themen, aber auch Wissenswertes und Kurioses auf. Hierdurch möchte ich Ihnen einen Einblick in die Arbeit im Rathaus geben und die Abläufe in Kommunalpolitik und Verwaltung einfach und verständlich erklären.
Wünschen Sie sich über ein bestimmtes Thema mehr Informationen oder haben Sie Rückfragen zu diesem Beitrag? Ich freue mich über Ihre Rückmeldung und Ihr Feedback per Mail unter buergermeister@sg-hankensbuettel.de oder telefonisch unter 05832 8310.
Einwohnerantrag: So bringen Sie Ihr Anliegen in den Gemeinde- oder Samtgemeinderat
wussten Sie eigentlich, dass Sie, ganz direkt, einen Antrag an Ihren Gemeinderat oder den Samtgemeinderat stellen können? Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten. Eine Variante ist, dass Sie ihrem Gemeindebürgermeister oder mir als Samtgemeindebürgermeister bzw. einem Mitarbeiter der Verwaltung einen Antrag schicken, den Sie gern beraten und beschlossen sehen würden. Ihr Antrag sollte mindestens einen Antragstext und eine Erklärung Ihres Anliegens (Sachverhaltsdarstellung) enthalten. Die Kontaktdaten der Gemeindebürgermeister finden Sie auf unserer Website oder hier im Mitteilungsblatt.
Außerdem haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, einen sogenannten Einwohnerantrag zu stellen. Um einen Einwohnerantrag zu stellen, muss man mindestens 14 Jahre alt sein und mindestens drei Monate in der Gemeinde oder Samtgemeinde leben. Der Antrag muss schriftlich, also in Briefform, bei uns in der Verwaltung oder bei dem/der Gemeindebürgermeister/in eingereicht werden. Das Begehren muss begründet sein und es können bis zu drei Personen benannt werden, die als Antragssteller auftreten. Außerdem soll der Einwohnerantrag einen Vorschlag zur Finanzierbarkeit bzw. Kostendeckung des Begehrens bei dessen Erfüllung enthalten. Um den Antrag zu stellen, sind Unterschriften erforderlich. Auf der Ebene der Samtgemeinde reichen 400 Unterschriften aus, in den Gemeinden gilt, dass der Antrag von mindestens 5% der Einwohner unterschrieben werden muss. Klar ist auch, dass sich der Antrag auf Gegenstände bzw. Dinge beziehen muss, die in der Zuständigkeit der Gemeinde bzw. Samtgemeinde liegen.
Wenn Sie weitere Einzelheiten über den Einwohnerantrag erfahren möchten, können Sie diese im Niedersächsischen Kommunal-Verfassungsgesetz (NKomVG) im § 31 nachlesen.