Mit diesem Leitfaden erhalten Sie die wichtigsten Informationen zur Hundean- und -abmeldung, zur Hundesteuer sowie zur Hundehaltung:
Die Hundesteuer ist eine kommunale Abgabe, die in Deutschland von Hundebesitzern gezahlt wird. Sie ist eine Gemeindesteuer. Die Einnahmen aus der Hundsteuer fließen in den Haushalt der jeweiligen Mitgliedsgemeinde und tragen zur Finanzierung öffentlicher Ausgaben bei. Sie wird zum Beispiel zum Erhalt der örtlichen Infrastruktur, Vereinsförderung und vieles mehr verwendet.
Die Hundesteuer wird für das Halten von Hunden erhoben. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden. Das Formular zur Anmeldung zur Hundesteuer finden Sie hier: Formulare | Samtgemeinde Hankensbüttel
Sobald Sie einen Hund länger als zwei Monate in Ihrem Haushalt halten, ist eine Anmeldung zur Hundesteuer verpflichtend. Dies gilt auch, wenn Sie einen Hund nur zur Pflege oder zum Anlernen über diesen Zeitraum aufnehmen und nicht nachweisen können, dass dieser bereits versteuert oder steuerfrei gehalten wird. Auch bei Zuzug mit einem Hund in eine Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Hankensbüttel müssen Sie die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach Zuzug vorzunehmen.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass Hunde erst mit Beendigung des dritten Lebensmonats steuerpflichtig sind. Welpen bis zum dritten Lebensmonat sind von der Hundesteuer befreit.
Zur Anmeldung eines Hundes benötigen Sie den jeweiligen Hundepass, eine Eintragung im Niedersächsischen Hunderegister, eine Haftpflichtversicherung sowie die theoretische und praktische Sachkundeprüfung. Wünschenswert wäre es, wenn bereits alle Unterlagen vorhanden sind, sobald Sie Ihren Hund anmelden. Die praktische Sachkundeprüfung können Sie jedoch auch noch während des ersten Jahres der Hundehaltung ablegen. Der Sachkundenachweis ist nicht erforderlich, wenn Sie den Nachweis über eine ununterbrochene Hundehaltung über eine Dauer von zwei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre erbringen können.
Inhalte der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung sind Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts, das Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften von Hunden, das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden, das Erziehen und Ausbilden von Hunden sowie die Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.
In allen Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Hankensbüttel richtet sich der Steuerbetrag nach der Anzahl der gehaltenen Hunde. Der jährliche Steuersatz beträgt für den ersten Hund 48 €, für den zweiten Hund 72 € und für jeden weiteren Hund 102 €.
Für die Gemeinde Hankensbüttel gibt es zudem noch Ausnahmen für die Haltung von sogenannten gefährlichen Hunderassen. Bei diesen Hunden beträgt der jährliche Steuersatz 600 €. Zu diesen gefährlichen Hunderassen gehören der Bullterrier, der Pitbull-Terrier, der American Staffordshire Terrier und der Staffordshire Bullterrier. Des Weiteren können Hunde vom Ordnungsamt des Landkreises als gefährlich eingestuft werden, wenn sie durch Aggressivität in der Öffentlichkeit auffallen, d. h. Menschen oder andere Tiere angreifen und beißen oder wenn sie Menschen wiederholt aggressiv anspringen.
Von der Hundesteuer befreit sind allen voran Diensthunde staatlicher und kommunaler Einrichtungen (auch nach Dienstende), sowie Hunde die im öffentlichen Interesse gehalten werden. Des Weiteren sind Hunde steuerbefreit, wenn sie in Tierheimen untergebracht sind oder sie zum Schutze und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind. Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Rettungshunde sind ebenfalls von der Hundesteuer befreit. Diese Steuerbefreiung erfolgt nur nach Antragsstellung.
Für die Mitgliedsgemeinden Steinhorst, Sprakensehl, Dedelstorf und Obernholz ist zudem eine Steuerermäßigung auf Antrag möglich. Die genauen Anforderungen entnehmen Sie bitte der jeweiligen Hundesteuersatzung.
Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Jahressteuer. Das bedeutet, dass die Steuer einmal im Jahr für das ganze Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) fällig ist. Der Fälligkeitstermin ist jeweils der 01.07. des aktuellen Jahres. Beginnt die Steuerplicht erst im Laufe des Jahres, weil die Hundehaltung z.B. erst im Mai beginnt, so wird nur der restliche Teil des Jahres berechnet. Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres, z. B. aufgrund des Todes des Hundes, so wird die Steuer nur anteilig erhoben.
Gerne können Sie uns für die Begleichung der Hundesteuer auch ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
Sowohl die Anmeldung als auch die Abmeldung Ihres Hundes muss innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme bzw. nach Abgabe / Ableben / Wegzug erfolgen. Das Gleiche gilt auch, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wegfallen. Bei der Abmeldung Ihres Hundes ist die herausgegebene Hundesteuermarke wieder mit abzugeben. Diese darf nicht weiterverwenden werden.
Außerdem sind Sie dazu verpflichtet, wahrheitsgemäße Aussagen zur Haltung des Hundes zu erteilen. Halten Sie sich nicht an diese Vorgaben, so handeln Sie ordnungswidrig.
Bitte beachten Sie, dass in der freien Landschaft vom 01.04. bis 15.07., allgemeine Brut- und Setz- und Aufzuchtzeit, eines jeden Jahres die Anleinpflicht für Hunde besteht. Die Ausnahmen können Sie dem § 33 des niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung entnehmen.
Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Auf Kinderspielplätze, Bolzplätze, Friedhöfe und Schulhöfe dürfen Sie Hunde nicht mitnehmen. Sie als Halter oder Führer eines Hundes haben dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Hund seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist von Ihnen unverzüglich zu beseitigen.
Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Beachten Sie insbesondere die Ruhezeiten von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr.
Ihre Ansprechpartner für den Bereich Hundean- und -abmeldung:
Bürgerservice, Zimmer 16 // EG
Frau Jutta Heine-Olvermann
Frau Wiebke Pesel
Frau Doreen Plieth
Frau Stefanie Wolters
Ihre Ansprechpartner für den Bereich Hundesteuer:
Steueramt, Zimmer 17 // EG
Frau Annika Alms
Frau Evelyn Eichberg
Rechtsgrundlagen: