Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Einwohnerinnen und Einwohner!
Aufgrund des § 10 Absatz 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) vom 28.01.2014 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 35) in der z. Zt. aktuellen Fassung habe ich für das Wahlgebiet (Gemeinde Katlenburg-Lindau beziehungsweise jeweils die Ortschaften Berka, Elvershausen, Gillersheim, Katlenburg, Flecken Lindau, Suterode und Wachenhausen) einen Gemeindewahlausschuss zu bilden, der aus dem Gemeindewahlleiter als Vorsitzendem und sechs weiteren Mitgliedern besteht. Die weiteren Mitglieder werden vom Gemeindewahlleiter auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen aus den Wahlberechtigten des Wahlgebiets berufen. Nach § 91 Absatz 2 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 576) in der z. Zt. aktuellen Fassung sind die Wahlorgane für die Wahl des Rates auch für die Wahl der Ortsräte zuständig. Zudem nimmt der zu bildende Gemeindewahlausschuss gemäß § 45 c NKWG auch die Aufgaben des Wahlausschusses für die am 13.09.2026 gleichzeitig stattfindende Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Katlenburg-Lindau wahr.
Entsprechend § 8 Absatz 2 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05.07.2006 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 280, 431) in der z. Zt. aktuellen Fassung fordere ich die im Gemeindegebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, mir
bis zum 15.03.2026
Wahlberechtigte des Wahlgebiets für die Berufung als Mitglieder und als stellvertretende Mitglieder des Gemeindewahlausschusses vorzuschlagen.
Auf § 13 Absätze 2 und 3 NKWG weise ich gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 NKWO hin:
| 1. | Nach § 13 Absatz 2 NKWG können Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben. |
| 2. | Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. |
| Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen: | |
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| a) die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung, |
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| b) die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind, |
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| c) Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben, |
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| d) Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert, |
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| e) Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben, |
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| f) Wahlberechtigte, die sich am Wahltage aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten. |