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Blickpunkt Katlenburg Lindau
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

von Wahlvorstandsmitgliedern für die Kommunalwahlen und Direktwahlen am 13.09.2026 sowie für eventuell stattfindende Stichwahlen am 27.09.2026

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Einwohnerinnen und Einwohner,

die Parteien und Wählergruppen werden gemäß § 11 Absatz 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) vom 28.01.2014 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 35) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie gemäß § 10 Absatz 3 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05.07.2006 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 280, 431) hiermit aufgefordert, bis zum

15.04.2026

für die Kommunalwahlen und Direktwahlen am 13.09.2026 sowie für eventuell stattfindende Stichwahlen am 27.09.2026 Wahlberechtigte als Wahlvorstandsmitglieder unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens und der Anschrift vorzuschlagen.

Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der jeweils aus der Wahlvorsteherin bzw. dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden/m, ihrer / seiner Stellvertreterin bzw. ihres / seines Stellvertreters sowie sieben Beisitzerinnen / Beisitzern (insgesamt also neun Personen) bestehen wird.

Die wesentlichen Aufgaben der Wahlvorstände liegen in der Überwachung und Organisation des Wahlablaufs in den Wahllokalen sowie in der Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken.

Es ist beabsichtigt, das Gebiet der Ortschaften Berka, Elvershausen, Gillersheim, Suterode und Wachenhausen wieder jeweils für sich einen Wahlbezirk bilden zu lassen. In diesen Orten ist deshalb je ein Wahlvorstand mit insgesamt neun Mitgliedern zu benennen.

Das Gebiet der Ortschaften Katlenburg und Flecken Lindau soll dagegen erneut in je zwei Wahlbezirke eingeteilt werden. In diesen Orten werden daher je zwei Wahlvorstände mit jeweils ebenfalls neun Mitgliedern gebildet.

Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sowie Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge nicht in ein Wahlehrenamt berufen werden (§ 13 Absatz 2 NKWG). Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf darüber hinaus aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen (§ 13 Absatz 3 Nummern 1 - 6 NKWG):

1.

die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,

2.

die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,

3.

Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,

4.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

5.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

6.

Wahlberechtigte, die sich am Wahltage aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.

Mit freundlichen Grüßen
Uwe Ahrens
Gemeindewahlleiter