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Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Lachendorf
Ausgabe 11/2025
Aus dem Rathaus
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Aus dem Rathaus

Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz und dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz

Nach den §§ 42 Absatz 2 und 3 und 50 Absatz 1 bis 3 und 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sowie nach den Regelungen des § 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG) kann jede Einwohnerin/ jeder Einwohner (betroffene Personen) in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen.

Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen der Meldebehörde nach dem Bundesmeldegesetz an

1.

öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören,

2.

Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene,

3.

an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen,

4.

an Adressbuchverlage.

Auch gegen Datenübermittlungen der Meldebehörde nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz ist der Widerspruch vorgesehen.

Nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Nds. AG BMG können betroffene Personen danach einen Widerspruch gegen die Datenübermittlung an den Landkreis Celle und an das Bundesverwaltungsamt für Ehrungen aus Anlass von Altersjubiläen sowie Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen stellen.

Einwohnerinnen und Einwohner, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, müssen eine schriftliche Erklärung bei der Samtgemeinde Lachendorf abgeben. Dies kann zu den Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes persönlich oder auf dem Postweg erfolgen.

Einwohnerinnen und Einwohner, die bereits eine Erklärung zu Widerspruchsrechten bei der Samtgemeinde Lachendorf abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern, können allerdings, wenn gewünscht, jederzeit eine Erweiterung oder auch eine Einschränkung der von ihnen eingelegten Widersprüche zu den oben genannten Datenübermittlungen vornehmen.

Einen Vordruck zum Widerspruchsrecht finden Sie auf unserer Internetseite www.lachendorf.de.

Hinweise:

Bis zum 31. Oktober 2015 war es möglich, der automatisierten Auskunftserteilung für einfache Melderegisterauskünfte zu widersprechen. Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 ist diese Möglichkeit des Widerspruchs entfallen.