Bei Schneefall sind Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50m freizuhalten. Ist ein Gehweg bzw. ein gemeinsamer Geh- und Radweg nicht vorhanden, so ist ein 1 Meter breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn freizuhalten.
Die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten.
Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.
Zur Sicherheit des Fußgängertagesverkehrs sind bei Glätte mit Sand oder abstumpfenden Mitteln so zu bestreuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist:
die Gehwege bzw. gemeinsame Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite von 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m,
wenn Gehwege bzw. gemeinsame Geh- und Radwege nicht vorhanden sind, ist ein 1 Meter breiter Streifen neben der Fahrbahn oder wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rande der Fahrbahn.
Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden.
Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.
Die räumungspflichtigen Flächen sind bei Schneefall an Werktagen bis spätestens 7.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 9.00 Uhr, sowie tagsüber bis 19.00 Uhr, so oft und sobald es die öffentliche Sicherheit erfordert, zu räumen.
Die streupflichtigen Flächen sind bei Glätte an Werktagen bis spätestens 7.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 9.00 Uhr sowie tagsüber bis 19.00 Uhr, so oft und sobald es die öffentliche Sicherheit erfordert, zu streuen.