Maß und räumliche Ausdehnung der Reinigung | |
| - | Bei Schneefall sind Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50m freizuhalten. Ist ein Gehweg bzw. ein gemeinsamer Geh- und Radweg nicht vorhanden, so ist ein 1 Meter breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn freizuhalten. |
| - | Die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten. |
| - | Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. |
| - | Zur Sicherheit des Fußgängertagesverkehrs sind bei Glätte mit Sand oder abstumpfenden Mitteln so zu bestreuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist: |
| a) | die Gehwege bzw. gemeinsame Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite von 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m, |
| b) | wenn Gehwege bzw. gemeinsame Geh- und Radwege nicht vorhanden sind, ist ein 1 Meter breiter Streifen neben der Fahrbahn oder wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rande der Fahrbahn. |
| - | Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden. |
| - | Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht. |
| - | Die räumungspflichtigen Flächen sind bei Schneefall an Werktagen bis spätestens 7.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 9.00Uhr, sowie tagsüber bis 19.00 Uhr, so oft und sobald es die öffentliche Sicherheit erfordert, zu räumen. |
| - | Die streupflichtigen Flächen sind bei Glätte an Werktagen bis spätestens 7.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 9.00 Uhr sowie tagsüber bis 19.00 Uhr, so oft und sobald es die öffentliche Sicherheit erfordert, zu streuen. |