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Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Lachendorf
Ausgabe 2/2026
Aus dem Rathaus
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Aus dem Rathaus

Gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl Seite 35) in der zurzeit gültigen Fassung, gebe ich hiermit folgendes bekannt:

1. Zahl der Vertreter

in der Samtgemeinde Lachendorf (mit den Mitgliedsgemeinden Ahnsbeck, Beedenbostel, Eldingen, Hohne und Lachendorf) sind zu wählen:

a)

Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für den Rat der Samtgemeinde Lachendorf beträgt gem. §§ 46 und 177 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der zzt. geltenden Fassung

30 Mitglieder

b)

Bewerberinnen und Bewerber der Gemeinde Ahnsbeck

11 Mitglieder

c)

Bewerberinnen und Bewerber der Gemeinde Beedenbostel

9 Mitglieder

d)

Bewerberinnen und Bewerber der Gemeinde Eldingen

11 Mitglieder

e)

Bewerberinnen und Bewerber der Gemeinde Hohne

11 Mitglieder

f)

Bewerberinnen und Bewerber der Gemeinde Lachendorf

19 Mitglieder

2. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

Gemäß § 7 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) bilden Wahlgebiete, in denen bis zu 33 Abgeordnete zu wählen sind, einen Wahlbereich. Aus diesem Grund bilden die o. g. Samtgemeinde/Gemeinden nur einen Wahlbereich.

3. Einreichung der Wahlvorschläge:

Wahlvorschläge können nach §§ 21 und 24 NKWG von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes von Gruppen und Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen eingereicht werden. Die Wahlvorschläge für die Gemeindewahl und Samtgemeindewahl sind beim Wahlleiter der Samtgemeinde Lachendorf, Oppershäuser Str. 1, 29331 Lachendorf, möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum 20.07.2026, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) einzureichen.

4. Höchstzahl der Bewerber/Bewerberinnen

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf nach § 21 Abs. 4 NKWG für die Samtgemeinde Lachendorf, für die Gemeinden Ahnsbeck, Beedenbostel, Eldingen, Hohne und Lachendorf um 5 höher liegen, als die Zahl der zu wählenden Vertreter. Die Reihenfolge der Bewerber/Bewerberinnen muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers, einer Einzelbewerberin (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen des Bewerbers/der Bewerberin enthalten.

5. Inhalt und Form der Wahlvorschläge §§ 21 bis 24 NKWG, §§ 32 bis 43 NKWO

Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5 zur Nieders. Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05. Juli 2006 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 280) in der zurzeit geltenden Fassung, eingereicht werden. Der Wahlvorschlag muss enthalten

a)

Familienname, Vorname, Beruf, Geburtstag, Geburtsort, die Wohnanschrift eines jeden Bewerbers einer jeden Bewerberin,

b)

bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt, und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese,

c)

bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt auch diese, und

das Kennwort oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung einer Partei enthalten. Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe im Wahlgebiet handelt. Reicht eine Wählergruppe Wahlvorschläge in mehreren Wahlbereichen des Wahlgebiets ein, so muss das Kennwort in allen Wahlvorschlägen übereinstimmen.

Auf die besonderen Vorschriften über den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge und über die Verbindung von Wahlvorschlägen in den §§ 21 ff. NKWG und §§ 32 ff. NKWO in der zzt. geltenden Fassung weise ich ausdrücklich hin.

6. Unterstützungsunterschriften von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge für die Gemeindewahl in einer Gemeinde bis zu 2.000 Einwohnern muss von mindestens 10, für die Gemeindewahl in Gemeinden mit 2.001 bis 20.000 Einwohnern von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (§ 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG).

Für die Wahlvorschläge zur Gemeindewahl Ahnsbeck, Beedenbostel, Eldingen und Hohne sind 10 Unterschriften; für die Gemeinde Lachendorf und Samtgemeinde Lachendorf sind 20 Unterschriften erforderlich.

Die Unterschriften sind gem. § 32 Abs. 2 NKWO auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 zur NKWO zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung beim Gemeindewahlleiter der Samtgemeinde Lachendorf kostenfrei herausgegeben. Auf dem Formblatt sind der Name der unterzeichnenden Partei oder das Kennwort der Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, oder der Name des/der einreichenden Einzelbewerber/Einzelbewerberin anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner zu bestätigen, dass der Bewerber/die Bewerberinnen bereits nach § 24 Abs. 1 NKWG aufgestellt worden sind. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen, Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift des Unterzeichners/der Unterzeichnerin anzugeben. Für jeden Unterzeichner/jede Unterzeichnerin ist auf dem Formblatt nach Anlage 6 oder gesondert nach dem Muster der Anlage 7 NKWO eine Bescheinigung der Gemeinde beizufügen, dass er/sie in dem Wahlbereich wahlberechtigt ist. (Hinweis: Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der/die Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt).

Ein Wahlberechtigter/eine Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag für die Gemeinde-/Samtgemeindewahl unterzeichnen. Hat jemand mehr als einen Wahlvorschlag für die Gemeinde-, Samtgemeindewahl unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf dem 2. Wahlvorschlag ungültig. Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterschriften erst nach Aufstellung der Bewerber/Bewerberinnen gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Auf § 31 NKWO weise ich hin.

Folgende Parteien und Wählergruppen sind gem. § 21 Abs. 10 NKWG von dem Unterschriftenerfordernis befreit:

Für die Samtgemeindewahl und die Gemeindewahlen
  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)

  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

  • Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen)

  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

  • Die Linke (Die Linke).

Für die Gemeindewahl Ahnsbeck:

Freie Wählergemeinschaft in der Gemeinde Ahnsbeck UNION LACHTETAL (UL)

Für die Gemeinde Beedenbostel:

Gemeinsame Liste Beedenbostel (GLB)

Wählergemeinschaft Unabhängige Bürger in der Gemeinde Beedenbostel (UB)

Für die Gemeinde Eldingen:

Wählergemeinschaft in der Gemeinde Eldingen – Gemeinsame Liste Eldingen (GLE)

Für die Gemeinde Hohne:

Wählergemeinschaft für die Gemeinde Hohne – (WGH)

Für die Gemeinde Lachendorf:

Freie Demokratische Partei (FDP)

Wählergemeinschaft Unabhängige Bürger in der Gemeinde Lachendorf (UB)

Für die Samtgemeinde Lachendorf

Freie Demokratische Partei (FDP)

Wählergemeinschaft Unabhängige Bürger in der Samtgemeinde Lachendorf (UB)

Freie Wählergemeinschaft in der Samtgemeinde Lachendorf UNION LACHTETAL (UL)

7. Wahlanzeige

Andere als die vorstehend zu Punkt 6 genannten Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens bis zum 15. Juni 2026 (bis zum 90. Tag vor der Wahl) dem Niedersächsischen Landeswahlleiter in 30169 Hannover, Lavesallee 6 ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsmäßig bestellten Landesvorstand beizufügen. Der Landeswahlleiter stellt spätestens bis zum 03. Juli 2026 (72. Tag vor der Wahl) fest, welche der anzeigenden Vereinigungen für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind (§ 22 Abs. 2 NKWG)

Lachendorf, den 28.01.2026
Der Samt-/Gemeindewahlleiter
Eike Bremer