Gem. § 33 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) beginnt die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit am 1. April und endet am 15. Juli eines Jahres.
Das bedeutet, dass in dieser Zeit, Hunde in Wald und in der freien Landschaft an der Leine geführt werden müssen. Lediglich Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, der Bundespolizei oder dem Zoll als Diensthunde eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind, sind davon ausgenommen. Die Anleinpflicht gilt für diese Hunde natürlich auch, wenn sie nur Gassi geführt werden.
Diese strikte Anleinpflicht soll wildlebende Tiere vor Gefährdungen und Störungen schützen. Leider ist immer wieder zu beobachten, dass sich Hundehalter, teils aus Unkenntnis, teils aus Sorglosigkeit, nicht an die Bestimmungen halten. Es wird darauf hingewiesen, dass freilaufende Hunde, auch wenn sie nicht wildern, eine Störung der zu schützenden Waldtiere darstellen. Verstöße gegen die Anleinpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer. Feld- und Waldwege, die nicht öffentlich gewidmet sind (das ist in der Regel der Fall), gehören nach § 2 NWaldG zur freien Landschaft, somit besteht dort die Anleinpflicht.
| 1. | Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, |
| 2. | Gebäude, Hofflächen und Gärten, |
| 3. | Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflächen sowie |
| 4. | Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. |
Im Interesse der Wildtiere wird um Beachtung der Anleinpflicht in der o. g. Zeit gebeten.