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Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Lachendorf
Ausgabe 3/2026
Aus dem Rathaus
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Aus dem Rathaus

Zurückschneiden von Sträuchern und Ästen, die über die Grundstücksgrenze hängen oder öffentliche Einrichtungen verdecken

Aus gegebener Veranlassung sei an dieser Stelle noch einmal vorbeugend auf diese Regelungen eingegangen.

Wenn Sie in Ihrem Garten tätig werden, schneiden Sie großzügig zurück, damit auch im Laufe der Vegetationsperiode keine Verkehrsbeeinträchtigungen und -gefährdungen entstehen. Bäume, Hecken, Sträucher und sonstige Bepflanzungen sind soweit zurückzuschneiden, dass sie nicht die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und -einrichtungen, Hinweisschilder, Hausnummern, Straßennamensschilder, Straßenlampen und Löschwasserentnahmestellen verdecken.

Über die Grundstücksgrenze hängende Zweige von Bäumen und Sträuchern sind über den Geh- und Radwegen sowie den Seitenstreifen bis zu einer Höhe von 2,50 m und über den Fahrbahnen und Parkstreifen bis zu einer Höhe von 4,50 m zu beseitigen. Überhängende trockene Äste und Zweige sind vollständig zu entfernen.

Die Gemeindeverwaltung wurde von verschiedenen Bürgern darauf hingewiesen, dass nach dem Naturschutzgesetz ein Beschneiden von Gehölzen, wie Hecken und Einzelbäumen zwischen dem 1. März und 30. September nicht zulässig sei.

Dies ist nur teilweise richtig. Der Gesetzestext des § 37 Abs. 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes lautet vollständig:

„In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen in der freien Natur und Landschaft Hecken und Gebüsche heimischer Arten und außerhalb des Waldes stehende Bäume nicht zurückgeschnitten, gerodet oder erheblich beschädigt werden.“

Bei dem Begriff „freie Natur“ dürfte zweifelsfrei sein, dass hier nicht eingezäunte und bewirtschaftete Grundstücke, z. B. Wohngrundstücke, gemeint sind.

Alle Bäume in Gärten, d. h. Haus- und Kleingärten, in Grünanlagen, Rasensportanlagen und auf Friedhöfen fallen nicht unter die zeitlich befristeten Fäll- und Schnittverbote. Sie können auch zwischen dem 01. März und 30. September ohne Genehmigung gefällt und zurückgeschnitten werden, wenn sich keine Lebensstätten wildlebender Tierarten darin befinden und wenn keine anderen naturschutzrechtlichen Vorschriften (z. B. Baumschutzsatzungen) entgegenstehen.

Alle Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze unterliegen dagegen den Fäll- und Schnittverboten. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind zulässig.

Erforderliche Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit sind von den Fäll- und Schnittverboten ausgenommen, können aber aufgrund anderer naturschutzrechtlicher Verbote genehmigungspflichtig sein.