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Hüt un Lüd
Ausgabe 1/2026
Rathaus
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Rathaus

Valerie Dembinski

Bestimmungen über den Winterdienst:

Die Gemeinde Neuenkirchen weist darauf hin, dass die Eigentümer der an die öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile für die Reinigung der öffentlichen Straßen bis zur Fahrbahnmitte zuständig sind.

Das umfasst in den Wintermonaten die Beseitigung von Schnee und Eis sowie bei Glätte das Bestreuen der Geh- und Radwege. Hierzu zählen ebenfalls die Bushaltestellen innerhalb des Gemeindegebiets, da diese als integraler Bestandteil eines Gehwegs anzusehen sind, auch wenn sie über spezielle Ausstattungen wie Unterstände verfügen.

Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder behindert wird (keine Schneewälle an Einmündungen oder Fußgängerüberwegen). Die Gossen, Ablaufschächte und Hydranten sind stets von Schnee und Eis freizuhalten, damit das Abfließen des Schmelzwassers jederzeit gewährleistet ist. Hier ist die Lagerung von Schnee und Eis auch auf dem Grundstück des Anliegers zumutbar.

Wir machen ebenfalls darauf aufmerksam, dass bei einem Sturz eine Regresspflicht des Verletzens gegenüber dem Verkehrssicherungspflichtigen in Betracht kommt, wenn dessen Pflicht zum Räumen oder Streuen verletzt wurde.

Rechtsanspruch zur Ganztagsbetreuung:

Alle Erziehungsberechtigten mit schulpflichtigen Kindern für das Schuljahr 2025/2026 werden in den nächsten Tagen seitens der Gemeinde Neuenkirchen (an dieser Stelle als Schulträger im Grundschulbereich) schriftlich dazu eingeladen an einer Umfrage zur Bedarfsermittlung der Ganztagsbetreuung teilzunehmen.

Kindergarten:

Das Anmeldeverfahren für die gemeindlichen Kindergärten findet dauerhaft in der Zeit vom 15.01. bis 15.02 eines jeden Jahres für das kommende Kindergartenjahr statt. In diesem Zeitraum steht Ihnen auch das Online-Anmeldeformular unter www.dasneuenkirchen.de zur Verfügung.

Betreuungsangebote (bitte für die jeweiligen Kindertagesstätten erfragen):

- Halbtagsbetreuung vormittags (4 bzw. 5 Std.)

- Ganztagsbetreuung: 07.30 bzw. 08.00 bis 15.00 Uhr

- Ganztagsbetreuung: 07.30 bzw. 08.00 bis 17.00 Uhr

- Integrationsplätze für Kinder mit einem Förderbedarf oder einer Behinderung

- Krippenplätze von 7.30 bzw. 8.00 Uhr bis 12.00 bzw.13.00 und 15.00 Uhr

- Hortbetreuung für Grundschulkinder im Anschluss an die Schule.

Die Unterlagen für die Anmeldung erhalten Sie nach telefonischer Terminvereinbarung in den Kindertagesstätten „Tausendfüßler“ bei Daniela Timmermann und „Pusteblume“ bei Mareike Bremer-Dreyer in Neuenkirchen oder auf der Internetseite der Gemeinde Neuenkirchen. Rückfragen und Terminvereinbarungen bitte unter Telefon-Nr. 05195/2202 oder 05195/3337223.

Geben Sie die Anmeldebögen bitte persönlich in der Kindertagesstätte ab. Die persönliche Abgabe ist erforderlich, weil gleichzeitig ein Anmeldegespräch geführt wird.

Die Koordination der Anmeldung und die Vergabe der Plätze erfolgt, wie auch in den vergangenen Jahren, durch eine vom Kindergarten und dem Träger gebildete Arbeitsgruppe. Bei Platzvergabe ist die individuelle Situation der Familie zu berücksichtigen, daher bitten wir Sie, die Anträge sorgfältig und vollständig auszufüllen. Die Platzzusagen werden schriftlich erteilt.

Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindeverwaltung

Bereits seit dem 1. Dezember 2025 verstärkt Valerie Dembinski (Foto) unser Team im Rathaus. Sie erreichen Valerie Dembinski im Bereich der Sozialverwaltung R-Z unter der Tel.-Nr.: 05195/940-54, E-Mail: v.dembinski@dasneuenkirchen.de.

Nach knapp 30 Jahren im Dienst der Gemeinde ist Christa Niemeyer zum 31. Dezember 2025 in den wohlverdienten Ruhestand gegangen. Ihre Nachfolgerin ist Inga Aeberli. Sie erreichen Inga Aeberli im Bereich des Vorzimmers und der Schulverwaltung unter der Tel-Nr.: 05195/940-15, E-Mail: i.aeberli@dasneuenkirchen.de.

Zum 01. Januar 2026 ist Delia Liedloff zur Verstärkung im Bereich des Bürgerbüros mit hinzugekommen. Zusammen mit Babett Krüger steht sie Ihnen im Bürgerbüro mit Rat und Tat zur Verfügung.

Baumkontrollen

Wer Besitzer eines Baumes, von Bäumen oder Wäldern ist, die an öffentliche Flächen oder Wohngrundstücke grenzen hat eine erweiterte Verkehrssicherungspflicht. Der gemäß § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz enthaltene Haftungsausschluss für waldtypische Gefahren ist nicht mehr gültig, wenn Bäume über die Grundstücksgrenze nach außen wirken. In diesen Bereichen sind die Bäume einer regelmäßigen Baumkontrolle im belaubten und unbelaubten Zustand zu unterziehen.

Baumkontrollen nach Schneelast sind zusätzliche, dringende Kontrollen, die nach starkem Schneefall oder Eisregen durchgeführt werden müssen, um offensichtliche Schäden wie angebrochene Äste, Risse oder Umsturzgefahr zu erkennen, die durch das hohe Gewicht des Schnees entstanden sind. Zusätzliche Baumkontrollen müssen ebenfalls nach Gewittern, Stürmen oder nach der Feststellung eines Schadens durchgeführt werden.

Hecken- und Baumrückschnitt

In letzter Zeit erreichen die Gemeinde Neuenkirchen vermehrt Meldungen über Nichteinhaltung des Rückschnitts der über die Grundstücksgrenzen hängenden und wachsenden Zweige von Bäumen und Büschen.

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, den Bewuchs Ihrer Grundstücke zu kontrollieren und den erforderlichen Rückschnitt des Bewuchses des öffentlichen Raumes bis zum 28.02.2026 sicherzustellen. Hierbei ist auch auf das erforderliche Lichtraumprofil zu achten.

Lichtraumprofil: Der Rückschnitt im Bereich von Geh- und Radwegen muss in einer lichten Höhe von mindestens 2,5 Metern bündig zur Grundstücksgrenze erfolgen, die Fahrbahn muss bis zu einer lichten Höhe von 4,5 Metern von jeglichem Überhang frei sein.

Der Rückschnitt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist ganzjährig zulässig – im Gegensatz zu umfangreichen, nicht notwendigen Schnittarbeiten, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. verboten sind. Auf Tiere, die sich in den Hecken und Bäumen eingenistet haben, ist entsprechend Rücksicht zu nehmen.