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Hüt un Lüd
Ausgabe 10/2025
Rathaus
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Schau der Gewässer III. Ordnung im Gebiet der Gemeinde Neuenkirchen

Auf Grund der Verordnung über die Unterhaltung und Schau der Gewässer III. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Heidekreis vom 27. Oktober 1995 wird die Schaukommission am 30. Oktober 2025 die in Frage kommenden Gräben schauen.

Die räumungspflichtigen Eigentümer bzw. Anlieger werden gebeten, die notwendigen Unterhaltungsarbeiten termingerecht durchzuführen. Der Wasserlauf ist so zu räumen, dass eine ausreichende Vorflut gewährleistet ist.

Bei der Räumung sollen den Abflussquerschnitt beengende Hindernisse (Verschlammungen, Versandungen, Anlandungen etc.) beseitigt werden. Soweit es der Wasserabfluss unabdingbar erfordert, sind auch Bäume, Sträucher, Wurzelwerk und Verkrautungen zu beseitigen und die Ufer und Randstreifen durch Abmähen von Gras und sonstigem Aufwuchs zu reinigen. Das Räumgut ist auf den Anliegergrundstücken so einzuebnen, dass es nicht wieder in das Gewässer gelangen kann und keine Ufererhöhungen entstehen.

Es wird auf § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.07.2009 in der zurzeit gültigen Fassung hingewiesen. Danach ist ein Rückschnitt von Röhrichten und Gehölzen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar zulässig. Röhrichte dürfen nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden.

Die Unterhaltungspflichtigen und die zur Benutzung der Gewässer Befugten haben Gelegenheit, an der Schau teilzunehmen und sich zu äußern. Interessierte aus diesem Personenkreis werden gebeten, ihre Teilnahme bis zum 22. Oktober 2025 bei der Gemeindeverwaltung Neuenkirchen, Tel.-Nr. 05195 940 63, Hauptstr. 1/3, Fachgruppe Bauen, Zimmer Nr. 103, bekannt zu geben.

gez. C. Brunkhorst Bürgermeister L. S.