Derzeit kursieren „Spam“-EMails,
in denen behauptet wird,
Website-Betreiber seien gesetzlich
verpflichtet, einen Penetrationstest
(„Pentest“) durchzuführen.
Diese Aussage ist falsch.
Zwar kann ein Pentest nach Art.
32 DSGVO eine sinnvolle Maßnahme
darstellen, eine rechtliche
Pflicht zur Durchführung
besteht jedoch nicht.
In den E-Mails wird die angebliche
Verpflichtung mit einem
kostenpflichtigen Angebot
verknüpft. Versendet werden
diese Nachrichten ohne Einwilligung
oder bestehende
Geschäftsbeziehung. Zudem
fehlt auf der Website „DSGVOPentest.
de“ ein ordnungsgemäßes
Impressum sowie die
nach Art. 13 DSGVO erforderlichen
Datenschutzhinweise.
Buchungen laufen über die
„Digital Solution Group Ltd“ in
England.
Empfehlung
Solche Mails sollten ignoriert
und keinesfalls für einen Pentest
gebucht werden.
Außerdem ist die E-Mail in dieser
Form rechtlich eine unverlangte
Werbe-E-Mail i.S.d. § 7
Abs. 2 Nr. 2 UWG. Aus diesem
Grund haben Empfänger einen
Unterlassungsanspruch gegenüber
dem Versender der
E-Mail.
Um weitere E-Mails dieses Absenders
zu vermeiden, kann
eine strafbewehrte Unterlassungserklärungt
verlangt werden
(das ist eine Abmahnung
an den Absender).