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Snevern Aktuell
Ausgabe 10/2025
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Aktuelles

aus Hüt un Lüd, Seite 18

Warnung vor „Spam“-E-Mails

Derzeit kursieren „Spam“-EMails,

in denen behauptet wird,

Website-Betreiber seien gesetzlich

verpflichtet, einen Penetrationstest

(„Pentest“) durchzuführen.

Diese Aussage ist falsch.

Zwar kann ein Pentest nach Art.

32 DSGVO eine sinnvolle Maßnahme

darstellen, eine rechtliche

Pflicht zur Durchführung

besteht jedoch nicht.

In den E-Mails wird die angebliche

Verpflichtung mit einem

kostenpflichtigen Angebot

verknüpft. Versendet werden

diese Nachrichten ohne Einwilligung

oder bestehende

Geschäftsbeziehung. Zudem

fehlt auf der Website „DSGVOPentest.

de“ ein ordnungsgemäßes

Impressum sowie die

nach Art. 13 DSGVO erforderlichen

Datenschutzhinweise.

Buchungen laufen über die

„Digital Solution Group Ltd“ in

England.

Empfehlung

Solche Mails sollten ignoriert

und keinesfalls für einen Pentest

gebucht werden.

Außerdem ist die E-Mail in dieser

Form rechtlich eine unverlangte

Werbe-E-Mail i.S.d. § 7

Abs. 2 Nr. 2 UWG. Aus diesem

Grund haben Empfänger einen

Unterlassungsanspruch gegenüber

dem Versender der

E-Mail.

Um weitere E-Mails dieses Absenders

zu vermeiden, kann

eine strafbewehrte Unterlassungserklärungt

verlangt werden

(das ist eine Abmahnung

an den Absender).