Gegenüber dem Vorjahr hat sich derzeit keine Änderung der Steuersätze ergeben, sodass diese grundsätzlich auch für das Kalenderjahr 2024 fortgelten. Für alle diejenigen Abgabenpflichtigen, deren Besteuerungs- und Bemessungsgrundlagen sich seit der letzten Bescheid-Erteilung nicht geändert haben, werden deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung die folgenden kommunalen Abgaben für das Kalenderjahr 2024, in der per Dauerbescheid veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Hebesätze der Grundsteuer werden jährlich von den Gemeinderäten in den Haushaltssatzungen festgesetzt; und zwar für Grundsteuer A = land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und Grundsteuer B = bebaute und unbebaute Grundstücke.
Der festgesetzte Hebesatz als Prozentsatz wird auf den Messbetrag angewandt, der im sog. Messbescheid des Finanzamtes dem Grundstückseigentümer mitgeteilt wurde.
| Die Hebesätze betragen derzeit: | ||
| - | Gemeinde Hillerse | Grundsteuer A = 490 % |
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| Grundsteuer B = 490 % |
| - | Gemeinde Leiferde | Grundsteuer A = 490 % |
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| Grundsteuer B = 490 % |
| - | Gemeinde Meinersen | Grundsteuer A = 450 % |
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| Grundsteuer B = 450 % |
| - | Gemeinde Müden (Aller) | Grundsteuer A = 490 % |
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| Grundsteuer B = 490 % |
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Steuermessbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Absätze 1 und 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
Für Hundehalter, bei denen sich keine Änderung der Hundehaltung gegenüber den Vorjahren ergeben hat, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 14 NKAG (Nieders. Kommunalabgabengesetz) in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die veranlagte Grundsteuer 2024 wird mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.2024 fällig. Die Hundesteuer wird ebenfalls in den zuletzt erteilten Hundesteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.2024 fällig. Für Steuerpflichtige, die aufgrund eines gesonderten Antrages, die Grundsteuer und/oder die Hundesteuer in einem Jahresbetrag zu zahlen, Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 und die Hundesteuer 2024 am 1.7.2024 fällig.
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2024 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Sollten sich im Laufe des Jahres die Hebesätze oder die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge, Anzahl der Hunde) ändern, werden Änderungsbescheide erteilt.
Inkrafttreten und Rechtsbehelfsbelehrung
Die öffentliche Bekanntmachung dieser Abgabenfestsetzung erfolgt am 11.01.2024. Für die Abgabenschuldner treten zu diesem Zeitpunkt die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid ergangen wäre.
Gegen die Abgabenfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit Ablauf des Tages dieser Bekanntmachung beginnt, Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, erhoben werden. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (www.egvp.de) des Verwaltungsgerichts Braunschweig erhoben werden.
Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung
Eine Klage nach § 80 I Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat gemäß § 80 II 1 keine aufschiebende Wirkung. Die Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen. Die Abgabe ist deshalb in der festgesetzten Höhe zu den in den Bescheiden genannten Fälligkeiten zu zahlen. Rückständige Abgaben werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
Wichtiger Hinweis:
Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten oder ersichtlichen falschen Annahmen im Abgabenbescheid sowie bei sonstigen allgemeinen Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Samtgemeinde Meinersen oder an die für diese Angelegenheit zuständige Sachbearbeiterin/-bearbeiter bei der Samtgemeinde Meinersen. Die Notwendigkeit einer Klageerhebung entfällt jedoch nur, wenn auf den Einwand hin der Bescheid von Amtswegen vor Ablauf der Klagefrist abgeändert wird.
Zahlungsaufforderung
Die Steuerpflichtigen, die der Samtgemeinde keine Ermächtigung zum Einzug der o. g. Abgaben per Lastschrift erteilt haben, werden gebeten, die Beträge – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – auch im Jahr 2024 auf eines der untern angegebenen Konten oder in bar bei Samtgemeinde Meinersen – Kasse – zu entrichten.
| Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg | BIC: NOLADE21GFW | IBAN: DE62 2695 1311 0020 4077 71 |
| Volksbank eG Südheide – Isenhagener Land – Altmark | BIC: GENODEF1HMN | IBAN: DE81 2579 1635 3607 5418 00 |
| Volksbank BRAWO | BIC GENODEF1WOB | IBAN: DE31 26991066 2866 3100 00 |
Der nächste Vierteljahresbetrag ist am 15. Februar 2024 fällig.