1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes „Apfelweg“ in der Ortschaft Oebisfelde, Stadt Oebisfelde-Weferlingen
Der Stadtrat der Stadt Oebisfelde-Weferlingen hat mit Beschluss vom 08.04.2024 die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes „Apfelweg“ in der Ortschaft Oebisfelde, Stadt Oebisfelde-Weferlingen als Satzung beschlossen.
[Beschluss-Nr. SROW-026-24-BLP]
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs.3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes „Apfelweg“ in der Ortschaft Oebisfelde, Stadt Oebisfelde-Weferlingen in Kraft.
Jedermann kann die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes „Apfelweg“ in der Ortschaft Oebisfelde, Stadt Oebisfelde-Weferlingen (Planzeichnung und Begründung) im Bauamt der Stadtverwaltung, Lange Straße 20, 39646 Oebisfelde-Weferlingen (Zimmer 6) während der Sprechzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Montag 09:00-12:00 Uhr
Dienstag 09:00-12:00 und 13:00-18:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr
Freitag nach Vereinbarung
Die Unterlagen stehen ebenfalls online zur Einsicht unter dem Menüpunkt Wirtschaft & Bauen Städtebauliche Planungen Bebauungspläne auf der Homepage der Stadt Oebisfelde-Weferlingen www.stadt-oebisfelde-weferlingen.de bereit.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden
1. eine gemäß in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.