Das Ordnungsamt wird zu Ostern verstärkt auf die Ordnung, Sauberkeit in den Ortslagen achten.
(1) Innerhalb geschlossener Ortslagen wird den Eigentümern der an den öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die Reinigung der Straße bis zur Fahrbahnmitte übertragen. Die Fahrbahnen an Bundes- und Landesstraßen sind ca. einen Meter ab Fahrbahnrand gemessen, zu reinigen.
(2) Die Reinigungspflicht obliegt auch den Eigentümern solcher Grundstücke die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung, ein Gewässer zweiter Ordnung oder in ähnlicher Weise von den Gehwegen getrennt sind.
(3) Ist ein Grundstück deshalb ein Grundstück mit mehr als einer angrenzenden Straßenfront, weil an ihm eine öffentliche Stichstraße entlangführt, durch die lediglich weitere Grundstücke erschlossen werden, so obliegt die Reinigungspflicht den Eigentümern der Eckgrundstücke und den Eigentümern der weiteren Grundstücke der Stichstraße ohne Rücksicht auf die Grundstücksgrenzen jeweils zu gleichen Anteilen.
(4) Den Eigentümern werden hinsichtlich der Pflicht der Reinigung die Erbbauberechtigten, Nießbraucher, Wohnungsberechtigten, Dauerwohnungs- bzw. Dauernutzungsberechtigten gleichgestellt.