Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der aktuell gültigen Fassung, hat der Stadtrat in der Sitzung am 09.04.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen enthält, wird
1. im Ergebnisplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf | 28.481.680 EUR |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 29.167.590 EUR |
2. im Finanzplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 26.141.720 EUR |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 25.892.030 EUR |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 6.225.160 EUR |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 9.497.960 EUR |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 698.290 EUR |
festgesetzt.
Eine Kreditermächtigung wird nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, (Verpflichtungsermächtigung) wird auf 1.725.000 Euro festgesetzt.
Ein Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird auf 5.200.000 EUR festgesetzt.
Für den unverzüglichen Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 103 KVG LSA gelten folgende Wertgrenzen:
1. Erheblich i.S.d. § 103 (2) Ziffer 1 KVG LSA ist ein Fehlbetrag, der 3 v.H. der ordentlichen Aufwendungen überschreitet.
2. Erheblich i.S.d. § 103 (2) Ziffer 2 KVG LSA sind Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes übersteigen.
3. Erheblich i.S.d. § 103 (2) Ziffer 3 KVG LSA sind Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen, wenn ihre voraussichtliche Höhe mehr als 200.000 EUR beträgt.
4. Erheblich i.S.d. § 103 (2) Ziffer 4 KVG LSA ist eine Vermehrung oder Hebung von Stellen, wenn sie 5 % der im Stellenplan für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Planstellen übersteigen.
Die Wertgrenze für die Veranschlagung einzelner Investitionsmaßnahmen gemäß § 4 (4) KomHVO LSA wird für vollständige Maßnahmen festgesetzt auf:
| • für Baumaßnahmen auf | 10.000 EUR |
| • für übrige Investitionsmaßnahmen | 10.000 EUR |
Bei Investitionen unterhalb der genannten Wertgrenzen sind die Einzahlungen und Auszahlungen zusammengefasst zu veranschlagen.