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Wir in Radolfshausen
Ausgabe 1/2025
Rathaus aktuell
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Rathaus aktuell

Wie setzt sich mein Grundsteuerbetrag zusammen?

Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ist der Messbetrag. Dieser wurde vom Finanzamt auf Grundlage Ihrer Grundsteuererklärung errechnet und Ihnen bereits vor einiger Zeit durch das Finanzamt mitgeteilt. Für den Grundsteuerbetrag wird der Messbetrag des Finanzamtes mit dem Hebesatz Ihrer Kommune multipliziert.

Ich habe Fragen zu meinem Messbetrag, an wen wende ich mich?

Was mache ich, wenn ich einen falschen Messbescheid erhalten habe?

Der Messbetrag wurde vom Finanzamt auf Grundlage Ihrer Grundsteuererklärung errechnet. Bei Fragen zum Messbetrag wenden Sie sich an das Finanzamt Göttingen, welches die Anfragen ausschließlich online entgegennimmt.

Sie haben die Möglichkeit, eine entsprechende Anfrage beim Finanzamt über Ihren Zugang auf dem Portal www.elster.de abzugeben.

Darüber hinaus besteht auch ohne gesonderten Zugang zum ELSTER-Portal die Möglichkeit, eine vereinfachte Grundsteueränderungsanzeige beim Finanzamt einzureichen.

Nutzen Sie dafür das „Kontaktformular steuerliche Fragen“ (mit Internet-Suche aufrufen) oder den nachstehenden QR-Code.

Muss ich meinen Dauerauftrag ändern?

Ja. Ihr Dauerauftrag muss an Ihren neuen Grundsteuerbetrag angepasst werden.

Ich habe bereits einen Abbuchungsauftrag. Bleibt dieser bestehen? Bisherige Abbuchungsaufträge bleiben bestehen und werden an Ihren neuen Grundsteuerbetrag angepasst, sofern kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Ob ein Abbuchungsauftrag besteht, entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid.

Ich möchte einen Abbuchungsauftrag erteilen. An wen wende ich mich?

Den Vordruck für einen Abbuchungsauftrag (SEPA-Lastschriftmandat) finden Sie unter https://www.radolfshausen.de/erteilung-lastschriftmandat oder nutzen Sie den nachstehenden QR-Code.

Ende der Steuerpflicht bei Eigentümerwechsel

Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, bleibt der bisherige Eigentümer grundsätzlich so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat.

Das im Laufe eines Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 1. Januar des Folgejahres zugerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner. Die dingliche Haftung des Grundstücks aufgrund gesetzlicher Regelung bleibt hiervon unberührt. Anderslautende vertragliche Abmachungen ändern grundsätzlich nichts an der Steuerpflicht und können von der Steuerverwaltung nur im Ausnahmefall berücksichtigt werden.

Mitteilungspflichten

Die für die Feststellung bzw. Änderung der Grundsteuerabgaben maßgeblichen Berechnungsgrundlagen sind umgehend schriftlich mitzuteilen. Bei einem Wechsel des Abgabepflichtigen sind Name und Anschrift der neuen Grundstückseigentümerin/des neuen Grundstückseigentümers sowie der Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums anzugeben.

Hinweise

Die Erhebung einer Klage hat gem. § 80 (2) Ziff. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der Zahlungsplicht.

Sofern Sie gegen den Bescheid Einwände haben, die auf offenbare Unrichtigkeiten zurückzuführen sind, können Sie sich innerhalb der Klagefrist dennoch zunächst auch an die Samtgemeinde Radolfshausen wenden und dort den Sachverhalt vortragen. Ggfs. kann durch die Aufklärung ein geänderter Bescheid erstellt werden und so eine Klage vermieden werden.

Die Frist der Klageerhebung wird durch die formlose Sachverhaltsaufklärung allerdings nicht beeinflusst. Sofern Sie Einwände gegen den Grundlagenbescheid (Messbetragsbescheid) haben, sollten Sie diesen anfechten, da mit einer Klage gegen den Steuerbescheid der Samtgemeinde Radolfshausen als Folgebescheid der Grundlagenbescheid nicht erfolgreich angefochten werden kann.