Seit dem 01.01.2026 besteht keine Möglichkeit mehr, der Übermittlung von Meldedaten an die Bundeswehr zu widersprechen. Bereits zuvor eingelegte Widersprüche verlieren mit diesem Datum ihre Gültigkeit.
Bis zum Jahreswechsel war ein Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten zum Zweck der Zusendung von Informationsmaterial gemäß § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz sowie § 58c Soldatengesetz möglich.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes erfolgt die Datenübermittlung nun auf neuer gesetzlicher Grundlage. Nach § 15 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 34a und 38 Bundesmeldegesetz ist die Bundeswehr berechtigt, Daten Wehrpflichtiger zum Zweck der Wehrerfassung automatisiert abzurufen und zu verarbeiten.
Der bisher einschlägige § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz, der ein Widerspruchsrecht vorsah, wurde ersatzlos aufgehoben.