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Wir in Radolfshausen
Ausgabe 3/2024
Rathaus aktuell
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Hinweise zu Lagerfeuern/Gartenfeuern:

Auf Grund wiederholter Nachfragen wird die Rechtslage an dieser Stelle noch mal genau erörtert:

Grundsätzlich gilt: Unter Berücksichtigung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes ist das Verbrennen von trockenem Brennmaterial unter Einhaltung der Maximalgröße (1 m Durchmesser) im Rahmen eines Lagerfeuers zum Privatvergnügen im Garten, vorzugsweise in einer Feuerschale / einem Feuerkorb, erlaubt, da es unter die nichtgenehmigungspflichtigen Feueranlagen fällt.

Dennoch sind einige Auflagen zu beachten:

  • Als zulässiger Brennstoff ist nur trockenes, naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, z. B. in Form von Scheitholz, kurzen Ästen, unbehandeltes Palettenholz sowie Presslinge in Form von Holzbriketts erlaubt (§ 3 Abs.1.BImSchV).
  • Abfälle dürfen nicht ins Holzfeuer! Die Verbrennung von Gartenabfällen, wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt, Laub, sowie Holzabfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz ist verboten.
  • Bei langanhaltender, trockener Witterung oder anderen Gefahren im Umfeld (trockene Pflanzen, starker Wind etc.) ist kein offenes Feuer zulässig.
  • Zudem ist darauf zu achten, dass neben dem zulässigen Brennstoff die Inbetriebnahme von Feuerschalen/-tonnen ein ausreichender Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien vorhanden ist. Als Richtwert gelten mindestens 3,00 m bis 5,00 m.
  • Feuerschalen/-tonnen sind nie höher als 0,5 m bis 0,8 m mit Holz zu bestücken.
  • Feuerschalen/-tonnen müssen auf eine feuerfeste Bodenplatte, wie Stein oder Kiesengrund, aufgestellt werden. Herkömmliche Feuerschalen/-tonnen dürfen nur im Freien verwendet werden.
  • Die Feuerstelle ist zu jeder Zeit bis zum Erlöschen der Glut zu beaufsichtigen (beim Gebrauch von Feuerschalen/-tonnen entsteht eine große Hitze), auch ohne sichtbare Flammen, kann unter der Asche noch eine starke Glut vorhanden sein.
  • Holzfeuer dürfen nur mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfacht werden. „Brandbeschleuniger“, wie Benzin, Spiritus oder Verdünnung dürfen niemals verwendet werden, es besteht Explosionsgefahr!
  • Zur eigenen Sicherheit sollten Löschmittel (z. B. Feuerlöscher, Sand, Wasser oder andere geeignete Mittel) griffbereit in der Nähe sein.
  • Die Feuerstelle sollte bei stärkerem Wind und anhaltender Trockenheit / Waldbrandgefahr (über Waldbrandstufe II) unverzüglich gelöscht bzw. nicht angezündet werden, um die Brandgefahr durch eventuellen Funkenflug zu vermeiden.

Allgemein gilt natürlich auch die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Allgemeinheit bzw. insbesondere auf die Nachbarn.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an das Ordnungsamt der Samtgemeinde Radolfshausen (Tel. 05507/9678-32).