Nach § 16 und § 45b des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) vom 28.01.2014 (Nds. GVBl. S. 35), in der zurzeit gültigen Fassung, gebe ich für die Direktwahl der Samtgemeindebürgermeisterin/des Samtgemeindebürgermeisters Folgendes bekannt:
Die Direktwahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Samtgemeinde Radolfshausen erfolgt am 13. September 2026 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Eine evt. notwendig werdende Stichwahl für die Direktwahl der Samtgemeindebürgermeisterin/des Samtgemeindebürgermeisters findet zwei Wochen später, am 27. September 2026 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.
Die Samtgemeinde Radolfshausen bildet einen Wahlbereich.
Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Bestimmungen der §§ 21 ff, 45 d ff NKWG und der §§ 32 ff Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) entsprechen.
Ein Wahlvorschlag kann von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppen) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden. Eine wählbare Einzelperson kann sich auch dann vorschlagen, wenn sie nicht wahlberechtigt ist.
Jeder Wahlvorschlag darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers enthalten (§ 45 d Abs. 2 NKWG).
Niemand darf für mehrere gleichzeitig stattfindende Direktwahlen vorgeschlagen werden. Bei der Einreichung des Wahlvorschlags muss eine Versicherung der benannten Person beigefügt sein, dass sie eine Zustimmungserklärung entsprechend § 21 Abs. 8 NKWG nicht auch für einen anderen Wahlvorschlag für eine Direktwahl abgegeben hat (§ 45 d Abs. 5 NKWG).
Nach §§ 45 d Abs. 3 NKWG muss der Wahlvorschlag von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson (§ 45 d Abs. 2 Satz 1 NKWG), von dieser selbst unterzeichnet sein.
Der Wahlvorschlag ist nach § 45 d Abs. 3 NKWG außerdem von mindestens 60 Wahlberechtigten des Wahlgebiets persönlich und handschriftlich auf amtlichen Formblättern zu unterzeichnen. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Samtgemeinde Radolfshausen hat die Wahlberechtigung zu bestätigen.
Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.
Hat jemand für eine Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Samtgemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.
Für Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen dürfen Unterschriften erst nach Aufstellung der Bewerberin und oder des Bewerbers gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 32 Abs. 4 NKWO).
Bescheinigungen des Wahlrechts erteilt die Samtgemeindeverwaltung, Vöhreweg 10, 37136 Ebergötzen.
Unterstützungsunterschriften nach § 45 d Abs. 3 sind für folgende Parteien nach § 45 d Abs. 4 NKWG in Verbindung mit § 21 Abs. 10 NKWG nicht erforderlich:
Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
Freie Demokratische Partei (FDP)
Alternative für Deutschland (AfD)
DIE LINKE.Niedersachsen (DIE LINKE.)
Für den bisherigen Amtsinhaber sind Unterstützungsunterschriften ebenfalls nicht erforderlich (§ 45 d Abs. 4 NKWG).
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum
Montag, den 20. Juli 2026, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist)
bei der Samtgemeindewahlleitung,
Vöhreweg 10, 37136 Ebergötzen,
einzureichen.
Die nicht unter Abschnitt 4 dieser Bekanntmachung genannten Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 15.06.2026 dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat
(§ 22 Abs. 1 NKWG). Die Anschrift des Landeswahlleiters lautet:
Niedersächsischer Landeswahlleiter
Schiffgraben 12
30159 Hannover
Der Wahlanzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms sowie ein Nachweis über den satzungsmäßig bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den
satzungsmäßig bestellten Bundesvorstand beizufügen.