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Wir in Radolfshausen
Ausgabe 3/2026
Rathaus aktuell
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Rathaus aktuell

der Samtgemeinde Radolfshausen zur Wahl des Samtgemeinderates anlässlich der Kommunalwahlen am 13. September 2026

Am 13. September 2026 sind von 08.00 bis 18.00 Uhr in der Samtgemeinde Radolfshausen die Ratsfrauen und Ratsherren zu wählen.

Aufgrund des § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) vom 28.01.2014 (Nds. GVBl. S. 35), in der zurzeit geltenden Fassung wird hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert und Folgendes bekannt gegeben:

1. Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren

Bei der Wahl des Rates der Samtgemeinde Radolfshausen sind gemäß § 46 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) 20 Ratsfrauen und Ratsherren zu wählen.

2. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche:

Die Samtgemeinde Radolfshausen bildet einen Wahlbereich.

3. Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerbe-rinnen und Bewerber

Ein Wahlvorschlag kann von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerberinnen und Bewerber enthalten, im Höchstfall jedoch 25 (§ 21 Abs. 4 NKWG).

Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers enthalten (§ 21 Abs. 5 NKWG).

4. Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge

Nach § 21 Abs. 9 NKWG muss der Wahlvorschlag von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. Für die Samtgemeinderatswahl muss er außerdem von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Samtgemeinde Radolfshausen hat die Wahlberechtigung zu bestätigen.

Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.

Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Samtgemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.

Für Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen dürfen Unterschriften erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 32 Abs. 4 Nds. Kommunalwahlordnung (NKWO)).

Bescheinigungen des Wahlrechts erteilt die Samtgemeindeverwaltung, Vöhreweg 10, 37136 Ebergötzen.

Bei folgenden Parteien sind nach § 21 Abs. 10 NKWG Unterschriften nach

§ 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG nicht erforderlich:

Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

Freie Demokratische Partei (FDP)

Alternative für Deutschland (AfD)

DIE LINKE.Niedersachsen (DIE LINKE.)

5. Inhalte und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen und abzugeben. Hierzu wird insbesondere auf die Vorschriften der §§ 21 und 24 NKWG hingewiesen.

6. Einreichung der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum

Montag, den 20.07.2026, 18 Uhr (Ausschlussfrist)

bei der Samtgemeindewahlleitung,

Vöhreweg 10, 37136 Ebergötzen,

einzureichen.

7. Wahlanzeige

Die nicht unter Abschnitt 4 dieser Bekanntmachung genannten Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 15.06.2026 dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat

(§ 22 Abs. 1 NKWG). Die Anschrift des Landeswahlleiters lautet:

Niedersächsischer Landeswahlleiter

Schiffgraben 12

30159 Hannover

Der Wahlanzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms sowie ein Nachweis über den satzungsmäßig bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den

satzungsmäßig bestellten Bundesvorstand beizufügen.

Ebergötzen, den 06.03.2026
Der Samtgemeindewahlleiter
gez. Wilde