Übersichtskarte, Lage der FNP-Änderungsbereiche in Seulingen, ohne Maßstab, genordet
- Der Bürgermeister -
Der Rat der Samtgemeinde Radolfshausen hat in seiner Sitzung am 09.04.2026 die Entwurfsunterlagen der 10. Änderung des Flächennutzungsplans einschließlich Begründung und Umweltbericht gebilligt und die Veröffentlichung bzw. öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB beschlossen.
Für die aktuelle und künftige städtebauliche Entwicklung sowie unter Berücksichtigung der städtebaulichen Nachhaltigkeit innerhalb der Samtgemeinde Radolfshausen ist es erforderlich, eine Änderung des Flächennutzungsplanes vorzunehmen.
Die 10. Änderung setzt sich aus vier Änderungsbereichen in der Gemeinde Seulingen zusammen. Die weiteren Mitgliedsgemeinden Ebergötzen, Landolfshausen, Seeburg und Waake sind nicht betroffen. Insgesamt weisen die Änderungsbereiche zusammen eine Flächengröße von ca. 8,5 ha auf:
Auf einer rund 3,57 ha großen Teilfläche der Flurstücke
• 344, 357/3, 358, 359/1, 360/1, 361/1, 362/1 und 74/2 der Flur 30 sowie
• des Flurstückes 193 der Flur 5
der Gemarkung Seulingen wird die Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ und „Sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen“ in „Gewerbliche Baufläche (G)“ geändert.
Der insgesamt rund 4,29 ha umfassende Teiländerungsbereich beinhaltet außerdem
der Gemarkung Seulingen, welcher bereits als gewerbliche Baufläche dargestellt ist. Diese rund 0,72 ha sind faktisch nicht von der Änderung des Flächennutzungsplans betroffen, werden zur Vereinfachung aber in den Änderungsbereich integriert.
Auf einer ca. 2,83 ha großen Teilfläche der Flurstücke
der Gemarkung Seulingen wird die Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“, „Grünfläche mit den Zweckbestimmungen Festplatz und Grünanlage“ und „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ in „Wohnbaufläche (W)“ geändert.
Auf einer rund 0,58 ha großen Teilfläche der Flurstücke 105 der Flur 5 sowie 408 und 409 der Flur 30 der Gemarkung Seulingen wird die Darstellung von „gemischte Baufläche (M)“ in „Fläche für die Landwirtschaft“ geändert.
Auf einer ca. 0,83 ha großen Teilfläche der Flurstücke
der Gemarkung Seulingen wird die Darstellung von „Wohnbaufläche (W)“ in „Grünfläche“ geändert.
Die Lage der Änderungsbereiche ist in der anliegenden Übersichtskarte dargestellt.
Gemäß § 3 (2) BauGB wird der Entwurf der 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Radolfshausen nebst Begründung und Umweltbericht in der Zeit 27.04.2026 bis einschließlich 29.05.2026 auf der Internetseite der Planungsgruppe Puche unter https://pg-puche.de/beteiligungsverfahren-bauleitplanung/ sowie auf der Homepage der Samtgemeinde Radolfshausen unter www.radolfshausen.de/bauen-wirtschaft/bauverwaltung/bauleitplanung/flaechennutzungsplan/ und dem zentralen Internetportal des Landes veröffentlicht.
Zudem liegen die Unterlagen im Rathaus der Samtgemeinde Radolfshausen, Vöhreweg 10, 37136 Ebergötzen,
während der Sprechzeiten
Montag: 7:30 Uhr-12:00 Uhr und 14:00 Uhr-15:30 Uhr
Dienstag, Mittwoch: 9:00 Uhr-12:00 Uhr und 14:00 Uhr-15:30 Uhr
Donnerstag: 9:00 Uhr-12:00 Uhr und 14:00 Uhr-18:00 Uhr
Freitag: 7:30 Uhr-12:00 Uhr
(Termine außerhalb dieser Zeiten sind nach Vereinbarung möglich)
für jede Person öffentlich aus.
Während der Veröffentlichungsfrist und der öffentlichen Auslegung können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen auf elektronischem Wege unter rathaus@radolfshausen.de abgeben. Stellungnahmen können während der Veröffentlichungsfrist und der öffentlichen Auslegung außerdem mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, postalisch Stellungnahmen an die Samtgemeinde Radolfshausen, Vöhreweg 10, 37136 Ebergötzen, zu senden. Nach dieser Frist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass beim Flächennutzungsplan eine Vereinigung im Sinne des § 4 (3) Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 (2) des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 (3) Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Folgende umweltrelevante Informationen nach § 3 (2) Satz 2 BauGB sind verfügbar und können eingesehen werden: