Auf Grund der §§ 10, 11 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Rat der Samtgemeinde Radolfshausen in seiner Sitzung am 20.06.2024 folgenden 4. Nachtrag zur Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung beschlossen:
§ 4 (Beitragsmaßstab Schmutzwasserbeseitigung) Absatz 3 wird um folgenden Punkt erweitert:
10. Die nach den vorstehenden Punkten ermittelte, maßgebliche Grundstücksfläche wird nur wie folgt bei der Beitragsberechnung herangezogen:
| 1 – 1.750 m² | 100 % |
| 1.751 m² - 3.500 m² | 50 % |
| über 3.500 m² | 10 % |
Ergeben sich nicht volle m²-Zahlen, wird auf volle m²-Zahlen abgerundet.
Diese Regelung gilt auch für Grundstücke nach § 5 (Beitragsmaßstab Niederschlagswasser-beseitigung) Absatz 3.
Artikel I tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Göttingen Nr. 28, am 27.06.2024, Seite 663