Titel Logo
Wir in Radolfshausen
Ausgabe 8/2025
Rathaus aktuell
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Rathaus aktuell

Verpflichtende Registrierung, Kennzeichnung und Kastration von freilaufenden und freilebenden Katzen

Zum Schutz von Tier und Mensch sowie zur Eindämmung der unkontrollierten Vermehrung hat der Rat der Samtgemeinde Radolfshausen am 14. Oktober 2021 eine Katzenschutzverordnung erlassen. Sie beruht auf den rechtlichen Grundlagen des Tierschutzgesetzes und des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) und ist im gesamten Gebiet der Samtgemeinde gültig.

Ziel der Verordnung

Die Verordnung dient dem Schutz freilebender Katzenpopulationen, der Eindämmung von Krankheiten und der Wahrung der öffentlichen Ordnung. Durch Kastration, Kennzeichnung und Registrierung sollen unkontrollierte Vermehrung, Tierleid und Gesundheitsgefahren reduziert werden.

Was bedeutet das für Katzenhalterinnen und -halter?

1. Kastrationspflicht (§ 3)

Katzen, die regelmäßig unbeaufsichtigt ins Freie gelassen werden, müssen kastriert werden – ebenso wie freilebende Katzen, die regelmäßig gefüttert werden.

Ausnahmen sind nur möglich:

  • für Katzen bis zu einem Alter von fünf Monaten,
  • bei nachgewiesener kontrollierter Zucht auf Antrag.

Ein tierärztlicher Nachweis über die Kastration ist aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

2. Kennzeichnung und Registrierung (§ 4)

Katzen ab dem Alter von fünf Monaten sind mit einem Mikrochip (Transponder) nach ISO-Norm zu kennzeichnen.

Bereits kastrierte und deutlich tätowierte Tiere sind von der Chip-Pflicht befreit.

Alle gekennzeichneten Katzen müssen durch die Halterin bzw. den Halter bei einem Haustierregister registriert und bei Halterwechsel entsprechend aktualisiert werden.

3. Duldungs- und Mitwirkungspflicht (§ 5)

Die Samtgemeinde und von ihr beauftragte Personen haben das Recht, zur Durchsetzung der Verordnung entsprechende Feststellungen zu treffen, Auskünfte zu verlangen und Unterlagen einzusehen.

Wer gilt als Katzenhalter/-in? (§ 1 Abs. 3)

Neben den klassischen Katzenbesitzern zählen auch Personen dazu,

  • denen eine Katze zuläuft und die sie über mehrere Wochen versorgen, oder
  • die regelmäßig Futter an freilebende Katzen ausgeben – auch wenn es sich nicht um eigene Tiere handelt.
Ausnahmen und Bußgelder

Ausnahmen (§ 6)

In begründeten Einzelfällen kann auf schriftlichen Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Diese kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden und jederzeit geändert oder widerrufen werden.

Ordnungswidrigkeiten (§ 7)

Verstöße gegen die Verordnung – z. B. unterlassene Kastration, fehlende Registrierung oder Nichtbeachtung von Auflagen – stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Ein wichtiger Schritt für den Tierschutz

Mit der Katzenschutzverordnung übernimmt die Samtgemeinde Radolfshausen Verantwortung für den Schutz freilebender Tiere, die Sicherheit im öffentlichen Raum sowie den nachhaltigen Umgang mit tierischen Mitgeschöpfen. Alle Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen, zur Umsetzung aktiv beizutragen.