Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 wurde die Unvereinbarkeit der bisherigen Grundsteuererhebung mit dem Gleichheitsgrundsatz aus dem Grundgesetz festgestellt. Denn bisher wurde die Grundsteuer anhand von sehr alten Einheitswerten berechnet. Diese Werte stammen in den alten Bundesländern aus dem Jahr 1964 und in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1935. Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks wurde durch diese Werte nicht widergespiegelt.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führte zur Neuregelung der Grundsteuer, welche nunmehr seit dem 01.01.2025 in Kraft getreten ist. Hierzu hat das Finanzamt alle Grundstücke nach neuem Grundsteuerrecht bewertet. Als Ergebnis der Neubewertung sind den Grundstückseigentümer*innen Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrages auf den 01.01.2025 übersandt worden.
Auf Grundlage dieser Festsetzungen des Finanzamtes hat die Stadt Rehburg-Loccum nunmehr ihre Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 verschickt. Unter Umständen fällt einigen Grundstückseigentümer*innen erst jetzt auf, dass die Grundsteuerbelastung sich in einem Maß verändert hat, die möglicherweise nicht gerechtfertigt ist. Grund hierfür kann sein, dass der Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt fehlerhaft ist, weil die/der Grundstückseigentümer*in bei der Erklärung fehlerhafte Angaben gemacht hat, z.B.:
- Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, wurden irrtümlich zu Nutzflächen erklärt, obwohl das in einem solchen Fall nicht nötig ist.
- Garagen und Nebengebäude wurden nicht als solche berücksichtigt. Vielmehr wurde die gesamte Fläche ohne entsprechende Freibeträge für Garagen und Nebengebäude in der Grundsteuererklärung angegeben.
- Fehlerhafte (zu hoch angegebene) Wohnfläche.
In derartigen Fällen sollten Grundstückseigentümer*innen beim Finanzamt um Überprüfung bitten. Die Überprüfung sollte bevorzugt über eine Mitteilung in ELSTER angestoßen werden.
Bei den durch die Stadt Rehburg-Loccum vorgenommenen Grundsteuerfestsetzungen wurden lediglich die zuvor vom Finanzamt festgelegten neuen Grundsteuermessbeträge mit dem von der Stadt festgesetzten Hebesatz (400 v.H. sowohl für die Grundsteuer A als auch für die Grundsteuer B) multipliziert. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer. Dieser Hebesatz blieb gegenüber dem Vorjahr unverändert!
Sollten Grundstückseigentümer*innen beim Finanzamt Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags eingelegt haben, bleibt dieses Einspruchsverfahren vom Grundsteuerbescheid unberührt. Die Grundsteuer ist daher trotzdem zunächst an die Stadt Rehburg-Loccum zu zahlen. Sollte der Messbetrag aufgrund eines bereits eingelegten Einspruchs oder aus anderen Gründen nachträglich durch das Finanzamt korrigiert werden, wird die Stadt Rehburg-Loccum automatisch eine Rückzahlung von zu viel gezahlten Abgaben veranlassen.