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Rosdorf aktuell
Ausgabe 12/2026
Mitteilungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung

Gz.: 2-HR-05260 801-B-0005#002

Verfahrensnummer: VF 2608

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Oberrieden-Werra I.

Vorläufige Besitzeinweisung

1. Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung

In dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Oberrieden-Werra werden die Beteiligten gemäß § 65 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung am 15.08.2026 vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen.

Der für die Bewertung der eingebrachten Grundstücke und der Abfindungsgrundstücke maßgebliche Stichtag gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 FlurbG wird auf den 15.08.2026 festgesetzt.

Die tatsächliche Überleitung der Grundstücke in den neuen Zustand (§ 66 FlurbG) wird durch die Überleitungsbestimmungen (§ 62 FlurbG) vom 23.04.2026 geregelt.

Mit den in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG).

Diese Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.

2. Erläuterung der neuen Feldeinteilung

Auf Antrag der Beteiligten wird die neue Feldeinteilung (Anzeige der Grenzen) an Ort und Stelle angezeigt und erläutert.

Derartige Anträge können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis zum 14.08.2026 telefonisch oder per E-Mail bei den Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde unter folgenden Kontaktdaten gestellt werden:

Name

Tel.-Nr.

E-mail

Herrn Reichert

0611 5352514

marcus.reichert@hvbg.hessen.de

Frau Piotrowski

0611 5352545

isabella.piotrowski@hvbg.hessen.de

Sofern kein Bedarf an einer örtlichen Grenzanzeige besteht, ist eine Beantragung oder Rückmeldung nicht erforderlich.

3. Hinweise

3.1 Rechtliche Wirkungen

Es wird darauf hingewiesen, dass diese vorläufige Besitzeinweisung nur den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke betrifft. Die Eigentumsverhältnisse bleiben dadurch unberührt. Der endgültige Rechtszustand wird durch den Flurbereinigungsplan geregelt, gegen den zu gegebener Zeit Widerspruch erhoben werden kann (§ 59 FlurbG). Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß §§ 61, 63 FlurbG (Ausführungsanordnung bzw. vorzeitige Ausführungsanordnung). Zu diesem Zeitpunkt geht auch das Eigentum an den neuen Grundstücken über.

3.2 Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

Die nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bzw. im Falle von § 85 Nr. 5 FlurbG bis zur Ausführungsanordnung bestehen. Daher bedürfen - soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin Änderungen in der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung oder Neuanpflanzung von Hecken oder Bäumen, Errichtung oder Veränderungen von Bauwerken etc.) der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

3.3 Nießbrauch, Pacht

Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze), zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

4. Bekanntmachung

Diese vorläufige Besitzeinweisung wird mit den Überleitungsbestimmungen in den beiden Flurbereinigungsgemeinden Bad Sooden-Allendorf und Witzenhausen und in den angrenzenden Städten Großalmerode, Eschwege und Hann. Münden sowie in den Gemeinden Berkatal, Neu-Eichenberg, Friedland, Meinhard, Rosdorf, Staufenberg, Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar für die Gemeinde Volkerode, Verwaltungsgemeinschaft Hanstein-Rusteberg für die Gemeinden Bornhagen, Lindewerra und Wahlhausen sowie in der Verwaltungsgemeinschaft Uder für die Gemeinde Asbach-Sickenberg öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig werden die vorläufige Besitzeinweisung, die Überleitungsbestimmungen und eine Übersichtskarte (Karte zur Besitzeinweisung) für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.

Die Auslegung erfolgt bei der Stadt Bad Sooden-Allendorf, Marktplatz 8, 37242 Bad Sooden-Allendorf während der dortigen Dienstzeiten.

Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/VF2608 abrufbar.

Begründung

Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung wird auf der Grundlage des § 65 FlurbG von der zuständigen Flurbereinigungsbehörde erlassen. Die Grundstücke innerhalb des Flurbereinigungsgebietes wurden neu geordnet, die Teilnehmer wurden vorher über ihre Wünsche zur Abfindung gehört. Die Grenzen der neuen Grundstücke wurden in die Örtlichkeit übertragen. Die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu den Überleitungsbestimmungen gemäß §§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 FlurbG gehört.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll erreicht werden, dass die Teilnehmer möglichst rasch in die zu erwartenden Vorteile der Flurbereinigung gelangen.

Allen Beteiligten soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen.

Die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen somit vor.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) - Flurbereinigungsbehörde -, Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze) oder der Außenstelle Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), Goldbachstraße 12a, 37269 Eschwege oder beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden erhoben werden.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen

Bekanntmachung.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Anordnung

Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmungen wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aufgehoben wird.

Begründung

Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung einschließlich der Überleitungsbestimmungen vom 23.04.2026 liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen können.

Bei der Vielzahl der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten muss sich der Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung auf die Empfänger der neuen Grundstücke für das gesamte Flurbereinigungsgebiet einheitlich zu den festgesetzten Zeiten vollziehen, da sonst eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der neu zugeteilten Grundstücke nicht gewährleistet ist.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe daran gelegen ist, die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Somit überwiegen das öffentliche Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten den möglichen entgegenstehenden Interessen einzelner Beteiligter.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind somit gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der

Hessische Verwaltungsgerichtshof

- Flurbereinigungsgericht -

Goethestraße 41+43, 34119 Kassel

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.