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Rosdorf aktuell
Ausgabe 17/2025
Mitteilungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Verordnung über die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht von freilebenden und freilaufenden Katzen in der Gemeinde Rosdorf

(Katzenschutzverordnung)

Aufgrund des § 13 b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, ber. S. 1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S.1828) i. V. m. § 7 Nr. 6 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften (Subdelegationsverordnung) vom 09.12.2011 zuletzt geändert durch Verordnung vom 02. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 32) und aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) vom 19.01.2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 428), hat der Rat der Gemeinde Rosdorf in seiner Sitzung am 13.12.2021 folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ausschließlich für männliche und weibliche Katzen der Gattung felis silvestris catus, der sowohl Hauskatzen, wie sämtliche Rassekatzen und Mischlinge daraus angehören (im Nachfolgenden Katzen genannt).

(2) Freilebende so genannte verwilderte Katzen sind entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene oder vernachlässigte Katzen und deren Nachwuchs, die den Bezug zur menschlichen Obhut verloren haben.

(3) Freilaufende Katzen sind Katzen, die in menschlicher Obhut gehalten werden und denen dauernd, regelmäßig oder unregelmäßig die Möglichkeit gewährt wird, sich im Freien unkontrolliert zu bewegen.

(4) Als Katzenhalter*in im Sinne dieser Verordnung gilt,

1. wer Eigentümer*in einer Katze ist

2. wer eine Katze besitzt, insbesondere

a) wer nicht nur ganz vorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze ausübt oder aus eigenem Interesse für den Unterhalt der Katze aufkommt (z.B. Futter und Pflege),

b) wem eine Katze zuläuft und wer diese über einen längeren Zeitraum aufnimmt und füttert oder

c) wer einer freilebenden oder freilaufenden Katze regelmäßig Futter auf seinem Grundstück oder in Räumen eines Hauses oder seiner Nebengebäude oder an sonstigen Plätzen zur Verfügung stellt.

§ 2 Zweck der Verordnung, Geltungsbereich

(1) Zweck dieser Verordnung ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die mit der Übertragung von Krankheiten und andere Gefahren durch freilebende und freilaufende Katzen verbunden sind, sowie eine Reduzierung der Anzahl und eine Begrenzung der unkontrollierten Vermehrung von freilebenden Katzen aus Gründen des Tierschutzes.

(2) Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Gemeinde Rosdorf.

§ 3 Allgemeine Kastrationspflicht

(1) Halter*innen von freilaufenden oder freilebenden Katzen sind verpflichtet, die Katzen von einer Tierärztin/einem Tierarzt auf eigene Kosten kastrieren zu lassen.

(2) Von der allgemeinen Kastrationspflicht ausgenommen sind Katzen bis zu einem Alter von fünf Monaten.

(3) Für die Zucht von Katzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht genehmigt werden, sofern eine gezielte Verpaarung von bekannten Elterntieren erfolgt und die Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft versichert werden kann. Die Ausnahmegenehmigung kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die dabei anfallenden Kosten sind von der oder dem Antragsteller*in zu tragen.

(4) Die Kastration ist von der durchführenden Tierärztin oder dem durchführenden Tierarzt schriftlich bestätigen zu lassen. Dieser Nachweis ist während der Lebenszeit der Katze von dem oder der Katzenhalter*in aufzubewahren und den zuständigen Behörden oder einer von ihr beauftragten Person auf Verlangen vorzulegen.

§ 4 Kennzeichnung und Registrierung

(1) Die oder der Halter*in von freilaufenden oder freilebenden Katzen ist verpflichtet, die Katzen, die älter als fünf Monate sind, mittels Transponder, der dem ISO-Standard 11784 entspricht (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät ausgelesen werden kann, von einer Tierärztin oder einem Tierarzt auf eigene Kosten kennzeichnen zu lassen.

(2) Für Katzen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits kastriert und ausschließlich mit einer vollständig und gut lesbaren Tätowierung gekennzeichnet wurden, entfällt die Verpflichtung, diese Tiere nachträglich zusätzlich mit einem Transponder kennzeichnen zu lassen.

(3) Die mit einem Transponder oder einer vollständig und gut lesbaren Tätowierung gekennzeichneten Katzen sind von der oder dem Katzenhalter*in unverzüglich in FINDEFIX, dem Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (www.findefix.com), oder in dem Haustierregister von TASSO e. V. (www.tasso.net) unter Angabe der Daten des Transponders bzw. der Tätowierung, ein äußerliches Erkennungsmerkmal des Tieres sowie von Name und Anschrift der oder des Katzenhalter*in zu registrieren. Die Registrierung ist nach jedem Halterwechsel durch die oder den neue*n Katzenhalter*in zu aktualisieren.

(4) Auf Verlangen hat die oder der Katzenhalter*in der Gemeinde Rosdorf einen Nachweis über die durchgeführte die Registrierung vorzulegen.

§ 5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, haben Halter*innen von Katzen auf Verlangen der Gemeinde Rosdorf oder der von ihr beauftragten Personen die für die Katze betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

§ 6 Ausnahmen

Auf schriftlichen Antrag können von der Gemeinde Rosdorf Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, wenn die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch diese Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. Die Ausnahmegenehmigung kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die dabei anfallenden Kosten sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu tragen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne § 59 Abs. 1 NPOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. 1 dieser Verordnung Katzen von einer Tierärztin oder einem Tierarzt nicht kastrieren lässt

2.

gegen Auflagen der gem. § 3 Abs. 3 dieser Verordnung erteilten Ausnahmegenehmigung verstößt,

3.

entgegen § 3 Abs. 4 dieser Verordnung den Nachweis der Kastration nicht vorlegt,

4.

entgegen § 4 Abs. 1 dieser Verordnung Katzen nicht kennzeichnen lässt,

5.

entgegen § 4 Abs. 3 dieser Verordnung Katzen nicht registrieren lässt,

6.

entgegen § 4 Abs. 4 dieser Verordnung den Nachweis der Registrierung nicht vorlegt,

7.

einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder

8.

gegen Auflagen der gem. § 6 dieser Verordnung erteilten Ausnahmegenehmigung

verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können gemäß § 59 Abs. 2 NPOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.02.2022 in Kraft.

Rosdorf, den 13.12.2021
Gemeinde Rosdorf
Der Bürgermeister