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Rosdorf aktuell
Ausgabe 19/2025
Mitteilungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Hecken, Büsche und Bäume dürfen in der Zeit von Oktober bis Februar geschnitten werden!

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist geregelt, dass Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nur in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar eines Jahres abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Diese Regelung gilt sowohl für die freie Landschaft als auch innerhalb der Ortslagen.

Bedeutet im Umkehrschluss, dass vom 01. März bis 30. September keine Rückschnitte erfolgen dürfen. Die Regelungen dienen dem Schutz der Tier- und Pflanzenwelt. In Bäumen, Hecken und anderen Gehölzen befinden sich die Fortpflanzungs- und Ruhestätten vieler wild lebender Tierarten.

Von dieser Regelung ausgenommen sind Bäume, die innerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Flächen stehen. Hierzu gehören auch private Haus- und Kleingärten.

Ausnahmen von der Regelung stellen insbesondere auch Maßnahmen der Gefahrenabwehr dar.

Darüber hinaus sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen jederzeit erlaubt.

Unabhängig davon ist vor jedem Schneiden der Baum- und Gehölzbestand daraufhin zu untersuchen, ob die Bäume oder Gehölze als Brut- und Nistplätze besonders geschützter Tierarten dienen. Sollte dies zutreffen, ist eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich.

Genehmigungspflichtig ist ebenfalls das Entfernen von Gehölzen, die in einem gültigen Bebauungsplan als schützenswert eingetragen sind oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan bei der Bebauung als Ausgleichbegrünung festgesetzt wurden.

Auch Gehölze, die von der Unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis Göttingen als Naturdenkmal oder besonders geschütztes Biotop ausgewiesen wurden bzw. sich in einem Landschaftsschutzgebiet befinden, dürfen nur mit Genehmigung entfernt werden.

Ganzjährig verboten ist das Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hängen, Hecken sowie Straßen- und Uferböschungen. Das gleiche gilt für den Einsatz chemischer Pflanzenbehandlungsmittel, die nur noch auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen verwendet werden dürfen. Bei ihrer Anwendung in Privatgärten sollte die Gebrauchsanweisung strikt beachtet und der Einsatz auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt werden, um unnötige Belastungen der Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden.

Sollten Sie eine Beratung oder die Genehmigung zu von Ihnen geplantem Rückschnitt von Hecken, Büschen und Bäumen benötigen, wenden Sie sich bitte an den Regionalbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege für die Gemeinde Rosdorf, Herrn Kotzan, unter der Telefonnummer 0176-80337403.

Für weitere Rückfragen steht Ihnen die Gemeinde Rosdorf (0551/78901-25) zur Verfügung.