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Rosdorf aktuell
Ausgabe 23/2024
Mitteilungen
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Gemeindeverwaltung

Die Gemeinde Rosdorf hat aktuell 91% der Messbescheide für die Grundsteuer B vorliegen. 72% sind es für die Grundsteuer A. Eine Vielzahl der vom Finanzamt übermittelten Messbescheide ist jedoch fehlerhaft. Einzelne Messbescheide wurden falschen Gemeinden zugeordnet, sehr viele Messbescheide wurden bei einem Eigentümerwechsel noch auf den Alt-Eigentümer vom 01.01.2022 ausgestellt oder die Messbeträge sind aufgrund fehlerhafter Angaben falsch berechnet. Außerdem sind viele Einsprüche seitens des Finanzamtes noch nicht bearbeitet worden. Deshalb kann zum jetzigen Zeitpunkt noch kein zuverlässiger Hebesatz für die Grundsteuer ermittelt werden.

Die Grundsteuer soll einkommensneutral ermittelt werden. Das bedeutet, die Gemeinde Rosdorf soll einen Hebesatz ermitteln, der die Einnahmen in der Summe auf dem bisherigen Niveau hält. Die Grundsteuer errechnet sich, indem man den Grundsteuermessbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Sofern aber noch Änderungen bei den Messbeträgen zu erwarten sind, kann auch der Hebesatz, der festgelegt werden muss um auf die gleichen Grundsteuereinnahmen wie im Vorjahr zu kommen, nicht korrekt ermittelt werden. Einige Kommunen erwarten, dass die Hebesätze im laufenden Jahr 2025 noch einmal angepasst werden müssen. Da viele Kommunen - wie auch die Gemeinde Rosdorf einen defizitären Haushalt haben, können Mindereinnahmen bei der Grundsteuer nicht abgefangen werden. Bis zum 30.06.2025 darf der Hebesatz noch rückwirkend zum 01.01.2025 verändert werden. Dies würde dann aber zu Änderungsbescheiden für alle Grundstückseigentümer führen. Daher beabsichtigt die Gemeinde Rosdorf den Hebesatz erst in der Ratssitzung am 02.12.2024 beschließen zu lassen, damit die Fehlerquote in den Messbeträgen möglichst gering ist. Die Grundsteuerbescheide werden dann im Januar 2025 verschickt.

Hintergrund der Grundsteuerreform ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Das hatte die bisherige Regelung, die sich an Einheitswerten von 1964 (Westen) und 1935 (Osten) orientiert hat, für verfassungswidrig erklärt. Das Land Niedersachsen hat für die Ermittlung der Grundsteuer ein Flächen-Lage-Modell beschlossen. Dabei wird neben der Flächengröße des Grundstücks ein neuer Lagefaktor bei der Berechnung des Grundsteuermessbetrags genutzt.

Dass es zwischen Grundstücken zu Belastungsverschiebungen kommen werde, dass einige Grundstückseigentümer also künftig mehr Steuern zahlen müssen, andere dagegen weniger, ist eine zwingende Konsequenz der Grundsteuerreform. Insbesondere land- und forstwirtschaftliche Gebäude sowie ältere Gebäude oder Grundstücke mit besonders hohen Bodenrichtwerten sind durch die Reform höher bewertet wurden als bisher.

Der Bürgermeister