Titel Logo
Rosdorf aktuell
Ausgabe 24/2024
Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Hundesteuer

Gemäß § 14 des Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG), in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBI S. 41) geändert durch Gesetz vom 13.10.2011 (Nds. GVBI. S. 353), wird hiermit die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Ein Bescheid wird nicht erteilt.

Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Hundesteuer ohne besondere Aufforderung weiterhin zu dem Fälligkeitstermin 01.07. und mit dem Betrag, der sich aus dem letzten vor dieser Veröffentlichung Bekanntmachung erteilten Hundesteuerbescheid ergab, an die Gemeinde Rosdorf unter Angabe der Finanzadresse zu entrichten.

Bei Steuerschuldnern, die der Gemeinde Rosdorf eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird die Hundesteuer abgebucht.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Göttingen, Berliner Str. 5, 37073 Göttingen schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Die Erhebung der Klage hat gem. § 80 (2) Ziff. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis zum SEPA - Lastschriftverfahren

Sollten Sie ein SEPA - Lastschriftmandat für die Hundesteuer erteilt haben, werden die Beträge zu den genannten Terminen von Ihrem Konto abgebucht. Falls der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Erklärungsort staatlich anerkannten Feiertag fällt, wird am folgenden Werktag abgebucht.

Sie erkennen unsere Lastschrift an der Gläubiger-Identifikationsnummer DE60ROS00000432964.

Der Bürgermeister