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Rosdorf aktuell
Ausgabe 7/2025
Mitteilungen
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Leinenzwang Hunde

Bekanntmachung

Leinenzwang für Hunde

Bedauerlicherweise kommt es immer wieder vor, dass verantwortungslose Hundehalter*innen ihre Hunde in der Feldmark und in Forstgebieten abseits der Wege unbeaufsichtigt umherlaufen lassen. Durch derartige Verhaltensweisen werden insbesondere während der Brut- und Setzzeit, die wildlebenden Tiere erheblich gestört.

Gemäß § 33 Abs. 1 Ziff 1 b) des Nieders. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21.03.2002 (Nds. GVBl. S. 112) in der zurzeit gültigen Fassung dürfen in der Zeit vom 01.04. bis 15.07. eines jeden Jahres Hunde im Wald und in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden. Ein Verstoß gegen diese Regelung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Ebenso lassen viele Hundehalter*innen ihre angeleinten Hunde auf den Gras- und Waldflächen neben den Wegen stöbern. Auch dadurch werden die dort lebenden Wildtiere erheblich gestört.

Bitte führen Sie Ihre Hunde in dem o.a. Zeitraum in der Feldmark und in Forstgebieten nur an der Leine und nur auf den ausgewiesenen Wegen.

Zum Schutz unserer heimischen Flora und Fauna bitte ich um unbedingte Beachtung der o.a. Ausführungen und um Einhaltung der Vorschriften bezüglich des Leinenzwanges.

Der Bürgermeister