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Mitteilungsblatt der Gemeinde Unterlüß
Ausgabe 2/2024
Neues aus der Gemeindeverwaltung
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Schneeräum- und Streupflicht

In den vergangenen Tagen hat der Winter in der Gemeinde Südheide Einzug gehalten. Dabei ist deutlich geworden, dass vielen Mitbewohnern/Grundstückseigentümern die Regelungen im Zusammenhang mit der Räum- und Streupflicht in der Gemeinde offensichtlich nicht bewusst oder nicht bekannt sind. Das Nichtbeachten dieser Regelungen führt zur Gefährdung insbesondere von Fußgängern und Fahrradfahrern und kann beträchtliche Sach- und Personenschäden zur Folge haben.

Im Zusammenhang mit der Räum- und Streupflicht bei Schneefall und Glätte sind die nachstehenden Regelungen zu beachten, die sich aus § 3 der Verordnung über die Art, das Maß und die räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Gemeinde Südheide, Landkreis Celle (Straßenreinigungsverordnung) vom 15.12.2015 ergeben. (Homepage www.gemeinde-suedheide.de unter Ortsrecht):

Die Grundeigentümer oder die von ihm verpflichteten Personen haben die Schneeräum- und Streupflicht wie folgt umzusetzen:

Bei Schneefall sind

a) die Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1,00 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,00 m;

b) wenn Gehwege nicht vorhanden sind, ein Streifen von 1,00 m neben der Fahrbahn, oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn werktags in der Zeit von 07.30 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr freizuhalten, so oft und sobald es die öffentliche Sicherheit erfordert.

Die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten.

Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.

An Fußgängerüberwegen und Kreuzungen sind für Fußgänger mindestens 1,00 m breite Durchgänge freizuhalten.

Zur Sicherung des Fußgängerverkehrs sind bei Glätte

(a) die Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1,00m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,00m;

(b) wenn Gehwege nicht vorhanden sind, ein Streifen von 1,00m neben der Fahrbahn, oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn werktags in der Zeit von 07.30 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr so oft und sobald es die öffentliche Sicherheit erfordert, durch Bestreuen mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln sicher begehbar und befahrbar zu halten.

Zur Beseitigung von Schnee, Eis und Glätte dürfen weder Geräte noch ätzende Chemikalien eingesetzt werden, die die Oberfläche der Gehwege und Pflanzen beschädigen bzw. angreifen. Salze sollen hierzu nur in einer solchen Menge verwendet werden, dass schädigende Wirkungen nicht eintreten können.

Bei Tauwetter sind die Geh- und Radwege von der Taumasse zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.

Eine Verpflichtung für die Gemeinde, die Schneeräumung und das Streuen bei Glätte durchzuführen, ergibt sich nur

a) an Fußgängerüberwegen

b) an gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr

Für alle übrigen Flächen sind die jeweiligen Grundeigentümer streu- und reinigungspflichtig. Wenn die Gemeinde darüber hinaus reinigt bzw. streut, geschieht dies ohne jegliche Rechtsverpflichtung.

Durch entsprechende Beschilderung an den Ortseingängen wird auf den „eingeschränkten Winterdienst“ hingewiesen.

Hinweis:

Die Schneeräum- und Streupflicht für die Geh- und Radwege betrifft insbesondere auch die Anlieger der Durchgangsstraßen (Landes- und Kreisstraßen). Wenn es zu Unfällen oder Schäden kommt, die auf eine Verletzung der Räum- und Streupflicht zurückzuführen sind, werden die Grundstückseigentümer bzw. die von diesen verpflichteten Personen hierfür zum Schadenersatz herangezogen und müssen darüber hinaus bei Personenschäden auch mit der Einleitung eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung rechnen.